1. Vertragsrecht

  • Vertrag: Eine besondere Form des Rechtsgeschäfts.
    • Rechtsgeschäft: Eine oder mehrere Willenserklärungen mit Rechtsfolge.
      • Einseitiges Rechtsgeschäft: Ein Rechtsgeschäft mit nur einer Willenserklärung.
      • Mehrseitiges Rechtsgeschäft/Vertrag: Ein Rechtsgeschäft mit mehreren Willenserklärungen.
    • Willenserklärung: Eine bewusste Willensäußerung mit dem Ziel einer rechtlichen Bindung.
      • Subjektiver Erklärungstatbestand:
        • Handlungswille: Bewusstes äußeres menschliches Verhalten.
        • Erklärungsbewusstsein: Bewusstsein, dass die Handlung als Willenserklärung aufgefasst werden kann.
        • Geschäftswille: Wille, bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen.
      • Objektiver Tatbestand: Auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtete Handlung.
    • Angebot: Eine Willenserklärung, die auf einen Vertragsschluss abzielt.
      • Abgabe: Das willentliche “auf den Weg bringen” des Angebots.
      • Zugang: Das Eindringen des Angebots in den Machtbereich des Empfängers.
    • Annahme: Eine einseitige, empfangsbedürftige und vorbehaltlose Willenserklärung, die das Angebot annimmt.
      • Abgabe: Die willentliche Äußerung der Annahme.
    • Konsens: Einigung der Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile.
    • Dissens: Uneinigkeit über wesentliche Vertragsbestandteile, wodurch ein Vertrag nicht zustande kommt.
    • Formfreiheit: Grundsätzlich keine Formvorschriften für Verträge, außer bei bestimmten Verträgen.
      • Formvorschriften: Schutz vor Übereilung, Beratung, Beweissicherung und Schutz des Rechtsverkehrs.
    • Privatautonomie: Freiheit der Parteien bei Vertragsgestaltung.
      • Gestaltungsfreiheit: Parteien können frei vereinbaren, welche Leistungen sie erbringen wollen.
      • Grenzen der Privatautonomie: Keine Freiheit ohne Schranken (z. B. Verstoß gegen gute Sitten, Knebelverträge).
    • Abstraktionsprinzip: Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
      • Verpflichtungsgeschäft: Begründet die Pflicht zur Leistung.
      • Verfügungsgeschäft: Ändert unmittelbar Rechte (z. B. Eigentumsübertragung).
    • Anfechtung: Möglichkeit, eine Willenserklärung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung aufzuheben.
      • Irrtum: Auseinanderfallen von Wille und Erklärung.
        • Inhaltsirrtum: Irrtum über die Bedeutung der Erklärung.
        • Erklärungsirrtum: Irrtum bei der Abgabe der Erklärung (z. B. Versprechen, Verschreiben).
        • Übermittlungsirrtum: Irrtum durch einen Boten.
        • Eigenschaftsirrtum: Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache.
      • Täuschung: Arglistige Vorspiegelung falscher Tatsachen.
      • Drohung: Erzwingung einer Willenserklärung durch unrechtmäßige Drohung.
    • Stellvertretung: Handeln im Namen eines anderen.
      • Vertretungsmacht: Befugnis, im Namen eines anderen zu handeln.
      • Offenkundigkeit: Die Vertretung muss beim Vertragsschluss erkennbar sein.
      • Vertreter ohne Vertretungsmacht: Handelt ohne Befugnis und benötigt Genehmigung des Vertretenen.
    • Leistungsstörungen: Wenn ein Schuldner seine vertraglichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
    • Verjährung: Zeitablauf, nach dem ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist.
  • AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Vorformulierte Vertragsbedingungen.
    • Einbeziehung in den Vertrag: Hinweis, Möglichkeit der Kenntnisnahme und Einverständnis erforderlich.
    • Unwirksamkeit von AGB: z. B. überraschende Klauseln, unangemessene Benachteiligung.

2. IT-Vertragsrecht

  • IT-Verträge: Verträge im Bereich der Informationstechnologie.
    • Einordnung nach Leistungsgegenstand: z. B. Software- oder Hardwarekauf, Consulting.
    • Einordnung nach Leistungsart: Dauerhafte oder einmalige Leistungen.
    • Hauptleistungspflichten: Z. B. Übergabe der Sache und Eigentumsverschaffung.
    • Nebenleistungspflichten: Zusätzliche Pflichten im Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft.
      • Aufklärungs- und Beratungspflichten: Z. B. bzgl. Leistungsfähigkeit, Eignung für Einsatzzweck.
    • Mitwirkungspflichten: Pflichten des Käufers zur Unterstützung des Anbieters.
    • Nutzungsrechte: Rechte zur Nutzung von Software oder anderen IT-Produkten.
    • Mängel: Fehler oder Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit.
    • Softwareerstellung: Entwicklung von Software, meist als Werkvertrag.
      • Lastenheft: Beschreibung der Anforderungen an die zu erbringende Leistung.
      • Pflichtenheft: Detaillierte Beschreibung der Umsetzung der Anforderungen im Lastenheft.
    • Wartung und Pflege: Erhaltung der Betriebsbereitschaft von IT-Systemen.
    • Service Level Agreements (SLA): Vereinbarung über die Qualität und Verfügbarkeit von IT-Dienstleistungen.
    • Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA): Schutz von vertraulichen Informationen.
    • OEM-Vertrag: Vertrieb von Produkten unter eigener Marke ohne Nennung des Herstellers.
    • VAR-Vertrag: Weiterverkauf von Software mit hinzugefügten eigenen Komponenten.
    • FuE-Vertrag: Vertrag für Forschungs- und Entwicklungsprojekte.

3. Datenschutzrecht

  • EU-DSGVO (Datenschutzgrundverordnung): EU-weite Regelung zum Datenschutz.
    • Personenbezogene Daten: Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
    • Datenverarbeitung: Jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten.
    • Verantwortlicher: Die Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet.
    • Auftragsverarbeiter: Die Stelle, die Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
    • Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.
      • Vertrag: Verarbeitung zur Durchführung eines Vertrags mit dem Betroffenen.
      • Berechtigtes Unternehmensinteresse: Verarbeitung aufgrund eines berechtigten Interesses des Unternehmens.
      • Einwilligung: Freiwillige, spezifische, informierte und widerrufliche Zustimmung zur Datenverarbeitung.
    • Datenschutz-Folgenabschätzung: Bewertung der Risiken einer Datenverarbeitung.
    • Privacy by Design/Default: Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen.
    • Betroffenenrechte: z.B. Auskunftsrecht, Recht auf Löschung, Recht auf Berichtigung.
    • Informationspflichten: Pflichten zur transparenten Information der Betroffenen.
    • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Pflicht zur Dokumentation der Datenverarbeitung.
      • Zertifizierung: Möglichkeit der Zertifizierung von Datenschutzmaßnahmen.

4. Urheberrecht

  • Urheberrecht: Schutz des Urhebers an seinen Werken.
    • Werk: Eine persönliche geistige Schöpfung.
      • Anerkennung der Urheberschaft: Schutz gegen Übergriffe auf die Urheberschaft.
    • Nutzungsrechte: Recht zur Nutzung eines Werkes.
    • Schutzfristen: Dauer des Urheberrechtsschutzes.
    • Vervielfältigung: Mittelbare Sinneswahrnehmung dienend (z.B. Druckstöcke, Negative, Matrizen).
    • Öffentliche Wiedergabe: Unmittelbare Sinneswahrnehmung dienend (z.B. Lautsprecherwiedergaben, Projektionen).
    • Zitatrecht: Erlaubnis, Teile eines geschützten Werkes zum Zweck des Zitats zu nutzen.
    • Vergütungsansprüche: Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung.
    • Wissenschaftlicher Gebrauch: Bestimmte erlaubte Nutzungen für wissenschaftliche Erkenntnisse.
    • Freiheit der Berichterstattung: Erlaubnis zur vergütungsfreien Berichterstattung über Tagesereignisse.

5. Markenrecht

  • Marke: Zeichen zur Individualisierung von Waren oder Dienstleistungen.
    • Geschäftliche Bezeichnung: Zeichen, das ein Unternehmen kennzeichnet.
    • Werktitel: Namen oder besondere Bezeichnung von Werken.
    • Verkehrsgeltung: Bekanntheitsgrad einer Marke.
    • Schutzhindernisse: Gründe, die einer Markeneintragung entgegenstehen (z.B. mangelnde Unterscheidungskraft).
    • Bekanntheitsschutz: Schutz einer bekannten Marke auch ohne Eintragung.
    • Waren- und Dienstleistungsklassen: Kategorien zur Einteilung von Waren und Dienstleistungen.
    • Markenübertragung: Übertragung von Rechten an Marken.
    • Markenlizenz: Erlaubnis zur Nutzung einer Marke.
      • Einfache Lizenz: Erlaubnis zur Nutzung ohne Ausschließlichkeit.
      • Ausschließliche Lizenz: Erlaubnis zur ausschließlichen Nutzung.

6. Wettbewerbsrecht

  • Kartell: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen.
    • Horizontalkartell: Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern.
      • Preiskartell: Absprachen über Preise.
      • Gebietsschutzkartell: Aufteilung des Marktes nach Regionen.
      • Quotenkartell: Absprachen über Marktanteile.
    • Vertikalkartell: Vereinbarungen zwischen Unternehmen unterschiedlicher Stufen.
    • Boykottverbot: Verbot der Aufforderung zum Boykott anderer Unternehmen.
  • Unlauterer Wettbewerb: Wettbewerbswidrige Handlungen.
    • Unangemessene Unsachlichkeit: Unlautere Handlungen, die die Entscheidungsfreiheit von Marktteilnehmern beeinträchtigen.
    • Druckausübung: Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Nachteile oder Androhung von Nachteilen.
    • Sonstiger unangemessener Einfluss: z.B. falsche Informationen, psychischer Kaufzwang.
    • Product Placement: Platzierung von Produkten in redaktionellen Inhalten.
    • Vergleichende Werbung: Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Produkte erkennbar macht.
    • Verkaufsförderungsmaßnahmen: z.B. Rabatte oder Zugaben.

7. Revisionssicherheit

  • Revisionssicherheit: Fähigkeit eines Archivsystems, Daten unverändert, vollständig, ordnungsgemäß und verlustfrei zu speichern.

8. Weitere wichtige Begriffe

  • Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
  • Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen.
    • Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Von 7-18 Jahren.
    • Volle Geschäftsfähigkeit: Ab 18 Jahren.
  • Rechtssubjekte: Träger von Rechten und Pflichten (natürliche und juristische Personen).
    • Natürliche Person: Jeder Mensch.
    • Juristische Person: “Künstliche” Rechtssubjekte, die durch die Rechtsordnung zu Personen gemacht werden.
      • Körperschaften: Zusammenschlüsse von Personen (z.B. Vereine, Gemeinden).
      • Anstalten: Organisationen ohne Mitglieder, sondern mit Benutzern (z.B. ARD, ZDF).
      • Stiftungen: Vermögensmassen mit einem bestimmten Zweck.
    • Personengesellschaften: Zusammenschlüsse natürlicher und/oder juristischer Personen (z.B. GbR, OHG, KG).
  • Rechtsobjekte: Gegenstände von Rechten (Sachen, Rechte usw.).
    • Sachen:
      • Bewegliche Sachen: z.B. Auto.
      • Unbewegliche Sachen: z.B. Grundstück.
    • Immaterialgüterrechte: Schutzrechte auf geistiges Eigentum (z.B. Urheberrechte, Patente, Marken).
  • Vollmacht: Ermächtigung, im Namen eines anderen zu handeln.
  • Schuldner: Die Person, die zur Leistung verpflichtet ist.
  • Gläubiger: Die Person, die einen Anspruch auf eine Leistung hat.
  • Mangel: Fehler oder Abweichung vom vertraglich Vereinbarten.