1. Vertragsrecht
- Vertrag: Eine besondere Form des Rechtsgeschäfts.
- Rechtsgeschäft: Eine oder mehrere Willenserklärungen mit Rechtsfolge.
- Einseitiges Rechtsgeschäft: Ein Rechtsgeschäft mit nur einer Willenserklärung.
- Mehrseitiges Rechtsgeschäft/Vertrag: Ein Rechtsgeschäft mit mehreren Willenserklärungen.
- Willenserklärung: Eine bewusste Willensäußerung mit dem Ziel einer rechtlichen Bindung.
- Subjektiver Erklärungstatbestand:
- Handlungswille: Bewusstes äußeres menschliches Verhalten.
- Erklärungsbewusstsein: Bewusstsein, dass die Handlung als Willenserklärung aufgefasst werden kann.
- Geschäftswille: Wille, bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen.
- Objektiver Tatbestand: Auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtete Handlung.
- Angebot: Eine Willenserklärung, die auf einen Vertragsschluss abzielt.
- Abgabe: Das willentliche “auf den Weg bringen” des Angebots.
- Zugang: Das Eindringen des Angebots in den Machtbereich des Empfängers.
- Annahme: Eine einseitige, empfangsbedürftige und vorbehaltlose Willenserklärung, die das Angebot annimmt.
- Abgabe: Die willentliche Äußerung der Annahme.
- Konsens: Einigung der Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile.
- Dissens: Uneinigkeit über wesentliche Vertragsbestandteile, wodurch ein Vertrag nicht zustande kommt.
- Formfreiheit: Grundsätzlich keine Formvorschriften für Verträge, außer bei bestimmten Verträgen.
- Formvorschriften: Schutz vor Übereilung, Beratung, Beweissicherung und Schutz des Rechtsverkehrs.
- Privatautonomie: Freiheit der Parteien bei Vertragsgestaltung.
- Gestaltungsfreiheit: Parteien können frei vereinbaren, welche Leistungen sie erbringen wollen.
- Grenzen der Privatautonomie: Keine Freiheit ohne Schranken (z. B. Verstoß gegen gute Sitten, Knebelverträge).
- Abstraktionsprinzip: Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
- Verpflichtungsgeschäft: Begründet die Pflicht zur Leistung.
- Verfügungsgeschäft: Ändert unmittelbar Rechte (z. B. Eigentumsübertragung).
- Anfechtung: Möglichkeit, eine Willenserklärung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung aufzuheben.
- Irrtum: Auseinanderfallen von Wille und Erklärung.
- Inhaltsirrtum: Irrtum über die Bedeutung der Erklärung.
- Erklärungsirrtum: Irrtum bei der Abgabe der Erklärung (z. B. Versprechen, Verschreiben).
- Übermittlungsirrtum: Irrtum durch einen Boten.
- Eigenschaftsirrtum: Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache.
- Täuschung: Arglistige Vorspiegelung falscher Tatsachen.
- Drohung: Erzwingung einer Willenserklärung durch unrechtmäßige Drohung.
- Stellvertretung: Handeln im Namen eines anderen.
- Vertretungsmacht: Befugnis, im Namen eines anderen zu handeln.
- Offenkundigkeit: Die Vertretung muss beim Vertragsschluss erkennbar sein.
- Vertreter ohne Vertretungsmacht: Handelt ohne Befugnis und benötigt Genehmigung des Vertretenen.
- Leistungsstörungen: Wenn ein Schuldner seine vertraglichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
- Verjährung: Zeitablauf, nach dem ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist.
- AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Vorformulierte Vertragsbedingungen.
- Einbeziehung in den Vertrag: Hinweis, Möglichkeit der Kenntnisnahme und Einverständnis erforderlich.
- Unwirksamkeit von AGB: z. B. überraschende Klauseln, unangemessene Benachteiligung.
2. IT-Vertragsrecht
- IT-Verträge: Verträge im Bereich der Informationstechnologie.
- Einordnung nach Leistungsgegenstand: z. B. Software- oder Hardwarekauf, Consulting.
- Einordnung nach Leistungsart: Dauerhafte oder einmalige Leistungen.
- Hauptleistungspflichten: Z. B. Übergabe der Sache und Eigentumsverschaffung.
- Nebenleistungspflichten: Zusätzliche Pflichten im Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft.
- Aufklärungs- und Beratungspflichten: Z. B. bzgl. Leistungsfähigkeit, Eignung für Einsatzzweck.
- Mitwirkungspflichten: Pflichten des Käufers zur Unterstützung des Anbieters.
- Nutzungsrechte: Rechte zur Nutzung von Software oder anderen IT-Produkten.
- Mängel: Fehler oder Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit.
- Softwareerstellung: Entwicklung von Software, meist als Werkvertrag.
- Lastenheft: Beschreibung der Anforderungen an die zu erbringende Leistung.
- Pflichtenheft: Detaillierte Beschreibung der Umsetzung der Anforderungen im Lastenheft.
- Wartung und Pflege: Erhaltung der Betriebsbereitschaft von IT-Systemen.
- Service Level Agreements (SLA): Vereinbarung über die Qualität und Verfügbarkeit von IT-Dienstleistungen.
- Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA): Schutz von vertraulichen Informationen.
- OEM-Vertrag: Vertrieb von Produkten unter eigener Marke ohne Nennung des Herstellers.
- VAR-Vertrag: Weiterverkauf von Software mit hinzugefügten eigenen Komponenten.
- FuE-Vertrag: Vertrag für Forschungs- und Entwicklungsprojekte.
3. Datenschutzrecht
- EU-DSGVO (Datenschutzgrundverordnung): EU-weite Regelung zum Datenschutz.
- Personenbezogene Daten: Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
- Datenverarbeitung: Jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten.
- Verantwortlicher: Die Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet.
- Auftragsverarbeiter: Die Stelle, die Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
- Rechtmäßigkeit der Verarbeitung: Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.
- Vertrag: Verarbeitung zur Durchführung eines Vertrags mit dem Betroffenen.
- Berechtigtes Unternehmensinteresse: Verarbeitung aufgrund eines berechtigten Interesses des Unternehmens.
- Einwilligung: Freiwillige, spezifische, informierte und widerrufliche Zustimmung zur Datenverarbeitung.
- Datenschutz-Folgenabschätzung: Bewertung der Risiken einer Datenverarbeitung.
- Privacy by Design/Default: Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen.
- Betroffenenrechte: z.B. Auskunftsrecht, Recht auf Löschung, Recht auf Berichtigung.
- Informationspflichten: Pflichten zur transparenten Information der Betroffenen.
- Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Pflicht zur Dokumentation der Datenverarbeitung.
- Zertifizierung: Möglichkeit der Zertifizierung von Datenschutzmaßnahmen.
4. Urheberrecht
- Urheberrecht: Schutz des Urhebers an seinen Werken.
- Werk: Eine persönliche geistige Schöpfung.
- Anerkennung der Urheberschaft: Schutz gegen Übergriffe auf die Urheberschaft.
- Nutzungsrechte: Recht zur Nutzung eines Werkes.
- Schutzfristen: Dauer des Urheberrechtsschutzes.
- Vervielfältigung: Mittelbare Sinneswahrnehmung dienend (z.B. Druckstöcke, Negative, Matrizen).
- Öffentliche Wiedergabe: Unmittelbare Sinneswahrnehmung dienend (z.B. Lautsprecherwiedergaben, Projektionen).
- Zitatrecht: Erlaubnis, Teile eines geschützten Werkes zum Zweck des Zitats zu nutzen.
- Vergütungsansprüche: Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung.
- Wissenschaftlicher Gebrauch: Bestimmte erlaubte Nutzungen für wissenschaftliche Erkenntnisse.
- Freiheit der Berichterstattung: Erlaubnis zur vergütungsfreien Berichterstattung über Tagesereignisse.
5. Markenrecht
- Marke: Zeichen zur Individualisierung von Waren oder Dienstleistungen.
- Geschäftliche Bezeichnung: Zeichen, das ein Unternehmen kennzeichnet.
- Werktitel: Namen oder besondere Bezeichnung von Werken.
- Verkehrsgeltung: Bekanntheitsgrad einer Marke.
- Schutzhindernisse: Gründe, die einer Markeneintragung entgegenstehen (z.B. mangelnde Unterscheidungskraft).
- Bekanntheitsschutz: Schutz einer bekannten Marke auch ohne Eintragung.
- Waren- und Dienstleistungsklassen: Kategorien zur Einteilung von Waren und Dienstleistungen.
- Markenübertragung: Übertragung von Rechten an Marken.
- Markenlizenz: Erlaubnis zur Nutzung einer Marke.
- Einfache Lizenz: Erlaubnis zur Nutzung ohne Ausschließlichkeit.
- Ausschließliche Lizenz: Erlaubnis zur ausschließlichen Nutzung.
6. Wettbewerbsrecht
- Kartell: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen.
- Horizontalkartell: Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern.
- Preiskartell: Absprachen über Preise.
- Gebietsschutzkartell: Aufteilung des Marktes nach Regionen.
- Quotenkartell: Absprachen über Marktanteile.
- Vertikalkartell: Vereinbarungen zwischen Unternehmen unterschiedlicher Stufen.
- Boykottverbot: Verbot der Aufforderung zum Boykott anderer Unternehmen.
- Unlauterer Wettbewerb: Wettbewerbswidrige Handlungen.
- Unangemessene Unsachlichkeit: Unlautere Handlungen, die die Entscheidungsfreiheit von Marktteilnehmern beeinträchtigen.
- Druckausübung: Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Nachteile oder Androhung von Nachteilen.
- Sonstiger unangemessener Einfluss: z.B. falsche Informationen, psychischer Kaufzwang.
- Product Placement: Platzierung von Produkten in redaktionellen Inhalten.
- Vergleichende Werbung: Werbung, die einen Mitbewerber oder dessen Produkte erkennbar macht.
- Verkaufsförderungsmaßnahmen: z.B. Rabatte oder Zugaben.
7. Revisionssicherheit
- Revisionssicherheit: Fähigkeit eines Archivsystems, Daten unverändert, vollständig, ordnungsgemäß und verlustfrei zu speichern.
8. Weitere wichtige Begriffe
- Rechtsfähigkeit: Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
- Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte abzuschließen.
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Von 7-18 Jahren.
- Volle Geschäftsfähigkeit: Ab 18 Jahren.
- Rechtssubjekte: Träger von Rechten und Pflichten (natürliche und juristische Personen).
- Natürliche Person: Jeder Mensch.
- Juristische Person: “Künstliche” Rechtssubjekte, die durch die Rechtsordnung zu Personen gemacht werden.
- Körperschaften: Zusammenschlüsse von Personen (z.B. Vereine, Gemeinden).
- Anstalten: Organisationen ohne Mitglieder, sondern mit Benutzern (z.B. ARD, ZDF).
- Stiftungen: Vermögensmassen mit einem bestimmten Zweck.
- Personengesellschaften: Zusammenschlüsse natürlicher und/oder juristischer Personen (z.B. GbR, OHG, KG).
- Rechtsobjekte: Gegenstände von Rechten (Sachen, Rechte usw.).
- Sachen:
- Bewegliche Sachen: z.B. Auto.
- Unbewegliche Sachen: z.B. Grundstück.
- Immaterialgüterrechte: Schutzrechte auf geistiges Eigentum (z.B. Urheberrechte, Patente, Marken).
- Vollmacht: Ermächtigung, im Namen eines anderen zu handeln.
- Schuldner: Die Person, die zur Leistung verpflichtet ist.
- Gläubiger: Die Person, die einen Anspruch auf eine Leistung hat.
- Mangel: Fehler oder Abweichung vom vertraglich Vereinbarten.