PATENT
Name „Patent“
- von lat. patere - „offen stehen“, „offen liegen“, also jedermann zugänglich machen ⇒ Patentschrift
Schutzform
Patent ist ein hoheitlich erteilter gewerblicher Schutz, der ein zeitlich begrenztes Ausschlussrecht gewährt:
- gibt seinem Inhaber das Recht, Anderen zu untersagen, seine patentierte Erfindung zu verwenden, d.h. z.B.:
- ein geschütztes Erzeugnis herzustellen, anzubieten oder zu benutzen
- ein geschütztes Verfahren anzuwenden
Geltungsbereich
- nur für gewerbliche Anwendung: der Patentinhaber hat nicht das Recht, die private Nutzung der patentierten Erfindung zu unterbinden.
Hintergrund: Erfindung
- Patente sollen für
- neue Erfindungen erteilt werden,
- die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen
- gewerblich anwendbar sind
- Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann
ERTEILUNG PATENT
- In Patentanmeldungen üblicherweise nur eine Erfindung beschrieben
- jedoch werden in den Patentansprüchen (englisch Claims), speziell wenn eine grundsätzliche Idee beansprucht werden soll, oft alle möglichen Implementierungen und (auch erst in Zukunft entdeckte) Verwendungen der Idee beansprucht (so. genannte Patentfamilie) +
Umfang Patentrecht
- Mit Patenterteilung wird dem Inhaber ein absolutes Recht an den erteilten Patentansprüchen verliehen, das heißt ein gegen jeden Dritten wirkendes negatives Ausschließlichkeitsrecht
- Ein positives Benutzungsrecht vermittelt ein Patent hingegen nicht, da ältere Patente existieren können, die einen weiteren Schutzumfang haben
Beispiel
- Tür wurde erfunden, um den Höhleneingang zu sichern ⇒ Tür wurde patentiert
- Später wird das Schloss für die Tür erfunden, das den Verriegelungsbalken ersetzt ⇒ Schloss ist aber nur mit der Tür verwertbar
Folge
- Da die Tür patentiert ist, kann eine Tür mit einem Schloss nur mit Zustimmung des Inhabers des älteren Patents benutzt werden. +
- Es kann also ältere Patentansprüche geben, die einen weiteren Schutzumfang als das neue Patent haben
GEBRAUCHSMUSTER
Verwandschaft
- Gebrauchsmuster: im Gegensatz zu einem Patent kein geprüftes Schutzrecht, sondern um ein reines Registrierungsrecht
Umfang
- Damit ein Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist, muss die geschützte Erfindung
- neu sein
- auf einem erfinderischen Schritt beruhen
- gewerblich anwendbar sein
- Ansprüche an die Erfindungshöhe sind grundsätzlich geringer als bei einem Patent
Weitere Unterschiede zum Patent
- geringere Eintragungskosten
- mit einem deutschen Gebrauchsmuster können keine Verfahren geschützt werden
- Umgangssprachlich werden (fälschlicherweise) auch Gebrauchsmuster und Marken oft als Patente bezeichnet
- Weiterer Verwechslungsgrund oft: amerikanisches, vergleichbares Konstrukt des “Design Patent”
- Findet dies in der Werbung statt, so kann dieses wettbewerbsrechtlich bedenklich sein (Patentberühmung)
BEGRIFF: ERFINDUNG
Definition
- Planmäßiges Handeln, das einen kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandesmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführt
- Abgrenzung: Keine Erfindungen und nicht patentierbar sind Entdeckungen, z. B. Erkenntnisse, wie etwas funktioniert, insbesondere Pflanzen- und Tierarten
- Ausnahme: Eine planmäßige Nutzung einer reinen „Entdeckung“ (z. B. Extraktion eines Wirkstoffes aus einer Pflanze) ist jedoch wieder patentfähig
Nicht patentierbar
- wissenschaftliche Theorien
- mathematische Methoden
- ästhetische Formschöpfungen
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele,
- geschäftliche Tätigkeiten
- Programme für Datenverarbeitungsanlagen
- Wiedergabe von Informationen
Definition “neu”
- eine Erfindung, die nicht zum „Stand der Technik“ gehört (§ 3 PatG und Art. 54 EPÜ)
Definition „Stand der Technik“
- alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Überlieferung oder auf irgendeine andere Weise zugänglich war
- Veröffentlichungen des Erfinders selbst Zählen ebenfalls dazu: Hat er seine Erfindung bereits öffentlich, etwa auf einer Messe präsentiert, so ist dies für sie bereits “neuheitsschädlich”
- Selbst wenn alle Elemente für sich genommen bekannt gewesen sind, so kann doch ihre Kombination in der konkreten Vorrichtung oder in dem konkreten Verfahren noch unbekannt gewesen sein
- Für die Patentfähigkeit ist dann jedoch noch die erfinderische Tätigkeit (in Deutschland: so genannte Erfindungshöhe) ausschlaggebend.
BEGRIFF: PRIOR ART
”Prior Art”-Recherche
- Empfohlene Vorgehensweise bei Neuanmeldungen
- beantwortet die Frage zur Rechtsbeständigkeit eines Schutzrechts
- Folge: Indem ein vorher bestehender, aber bisher unbeachteter Stand der Technik ermittelt wird, kann ggf. gezeigt werden, dass eine beschriebene Erfindung nicht neu ist und ein existierendes Patent nicht hätte erteilt werden dürfen und somit nicht rechtsbeständig ist.
Voraussetzung für weiteres vorgehen
- Wichtig ist die Prior Art Recherche auch zu einem eigenen Schutzrecht, um dessen Rechtsbeständigkeit beurteilen zu können, bevor gegen mögliche Verletzung dieses Schutzrechts vorgegangen wird
BegrifflichKeit
- Der im angloamerikanischen Rechtsbereich oft verwendete Begriff Prior Art ist im Grunde identisch mit dem (europäischen) Konzept des “Stand der Technik”
BEGRIFF: GEWERBLICHE ANWENDBARKEIT
gewerbliches Gebiet
- einschließlich Landwirtschaft - § 5 Abs. 1 PatG, Art. 57 EPÜ
- Damit sind Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen
- die nicht funktionieren
- noch nicht technisch umsetzbar sind
- bei deren Umsetzung keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden
- Nicht gewerblich anwendbar
- Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose am menschlichen oder tierischen Körper: § 5 Abs. 2 PatG, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 EPÜ
- Aber beispielsweise Operationsinstrumente und Arzneimittel (wegen ihrer Herstellbarkeit in einem technischen Gewerbebetrieb) durchaus gewerblich anwendbar
ENDE DES PATENTSCHUTZES
Maximale Laufzeit
- 20 Jahre ab Anmeldedatum
- Für Erfindungen, die nach aufwändigen Zulassungsverfahren (z.B. klin. Studien bei Arzneimittel) verwertet werden können, kann ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden, das die Laufzeit um 5 Jahre verlängert
Vorzeitiger Ablauf
- wenn Zahlung der Jahresgebühren eingestellt wird
- Patentinhaber auf andere Weise auf das Patent verzichtet
Widerruf / Nichtig-Erklärung
- z.B. wurden als Folge des Zweiten Weltkrieges sämtliche deutschen Patente für von den Alliierten nichtig erklärt und von diesen selbst verwendet/verwertet
- Beispiele: Raketentechnik ⇒ Apollo-Programm uvm
- Geschätzter Wert damals (nach Schätzung amerikanischer Forscher): ca. 10 Mrd USD
Heute
- Patent wird nach dem rechtzeitigen Einspruch eines Dritten durch das Patentamt widerrufen, wenn
- die angemeldete Erfindung nicht patentfähig ist
- nicht vollständig offenbart wurde
- eine widerrechtliche Entnahme vorlag
- der ursprüngliche Patentantrag unzulässig erweitert wurde
ERLANGUNG PATENT
Erlangung eines Patentes
- Patentanmeldung bei einem nationalen oder regionalen Patentamt (z. B. Deutsches Patent- und Markenamt oder Europäisches Patentamt) eingereicht
- Internat. Patentanmeldung: Patent Cooperation Treaty (PCT): derzeit in über 130 Staaten: Benennung, wo die Anmeldung gültig sein soll
- Erst nach 30 Monaten ab dem Prioritätstag müssen dann die nationalen Phasen (Übersetzung in die jeweilige Landessprache, Vertretung durch Patentanwalt vor Ort) eingeleitet werden
Internationaler Patentschutz
- Um diesen zu erleichtern, kann die Priorität der ersten Anmeldung ein Jahr lang in anderen Ländern in Anspruch genommen werden
- Gilt nicht für Anmeldungen aus und in Ländern, die nicht der PariserVerbandsübereinkunft beigetreten sind
Beispiel
- Patentanmeldung in Deutschland am 8. Januar 2002 = ein Jahr Zeit, um sie in anderen Ländern einzureichen
- Dabei kommt es auf den Eingang des Antrags beim jeweiligen Patentamt an (first to file)
- Für Bearbeitung bleibt damit effektiv weniger Zeit, da Anmeldungen normalerweise in der Amtssprache des jeweiligen Landes abgefasst sein müssen
BESONDERHEIT USA
Kein „First to file“
In den USA gibt es nicht die oben beschriebene first to file Regel (wer hat als erster die Anmeldung eingereicht - Datum dokumentiert durch die Patentbehörde), sondern die Regel first to invent (wer hat als erster die Erfindung gemacht - Datum muss vom Erfinder durch Aufzeichnungen dokumentiert werden)
Neuheitsschonfrist
- Ein Jahr, das heißt, die Erfindung darf ein Jahr lang öffentlich bekannt sein
- trotzdem kann noch ein Patent darauf angemeldet werden
Gefahren
- kann zu erheblichen Rechtsunsicherheit führen, besonders in den USA selbst, weil der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, in denen der Tag der Erfindung bewiesen werden muss, kaum vorhersehbar ist
- Deshalb wird in naher Zukunft eine Angleichung an internationale Prioritätsstandards erwartet
SCHUTZRECHTE AUS PATENT
- Kein Benutzungsrecht (s.o.)
- Ausschließlichkeitsrecht
- Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Vernichtungsanspruch
Quiz Patentrent
Frage 1: Ein Unternehmen hat eine neue Software entwickelt, die die Effizienz von Windkraftanlagen steigert. Ist diese Software patentfähig? Begründen Sie Ihre Antwort.
Lösung
- Nein, die Software selbst ist nicht patentfähig.
- Software für Datenverarbeitungsanlagen ist explizit von der Patentierbarkeit ausgeschlossen.
- Es könnte jedoch möglich sein, spezifische technische Verfahren oder Vorrichtungen zu patentieren, die durch die Software implementiert werden und die die Effizienz von Windkraftanlagen steigern.
Frage 2: Ein Forscher hat eine neue Pflanze in der Amazonas-Region entdeckt, die eine bisher unbekannte medizinische Wirkung hat. Kann er ein Patent auf die Pflanze selbst anmelden?
Lösung
- Nein, die Entdeckung einer Pflanze ist keine Erfindung und daher nicht patentfähig.
- Allerdings könnte ein Verfahren zur Extraktion des Wirkstoffs aus der Pflanze patentfähig sein, da es sich dabei um eine planmäßige Nutzung der Entdeckung handelt.
Frage 3: Ein Unternehmen möchte ein Patent auf ein neues Verfahren zur Herstellung von Solarzellen anmelden. Das Verfahren wurde bereits auf einer Fachkonferenz vorgestellt. Ist die Erfindung noch neu?
Lösung
- Nein, die öffentliche Vorstellung des Verfahrens auf einer Fachkonferenz gilt als Stand der Technik und macht die Erfindung neuheitsschädlich.
- Selbst Veröffentlichungen des Erfinders selbst zählen zum Stand der Technik.
Frage 4: Ein Erfinder hat eine neue Zahnbürste entwickelt, die mit einem integrierten Zahnpastaspender ausgestattet ist. Er hat die Zahnbürste bereits vor einem Jahr im Internet zum Verkauf angeboten. Kann er noch ein Patent auf die Zahnbürste anmelden?
Lösung
- In den meisten Ländern wäre dies nicht möglich, da die Erfindung durch den Online-Verkauf bereits zum Stand der Technik gehört.
- In den USA gibt es jedoch eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr. Innerhalb dieses Jahres kann der Erfinder trotz der öffentlichen Bekanntmachung noch ein Patent anmelden.
Frage 5: Ein Unternehmen hat ein Patent auf eine neue Technologie zur Herstellung von 3D-gedruckten Häusern. Ein anderes Unternehmen entwickelt ein ähnliches Verfahren, das jedoch einige geringfügige Unterschiede aufweist. Liegt eine Patentverletzung vor?
Lösung
- Ob eine Patentverletzung vorliegt, hängt vom Umfang der Patentansprüche des ersten Patents ab.
- Wenn die Ansprüche des Patents breit gefasst sind und auch ähnliche Verfahren abdecken, könnte eine Patentverletzung vorliegen.
- Ist das Verfahren des zweiten Unternehmens jedoch durch die geringfügigen Unterschiede tatsächlich neu und erfinderisch, könnte es sich um eine eigenständige Erfindung handeln.
Frage 6: Ein Unternehmen hat ein Patent auf ein neues Medikament angemeldet. Nach der Patenterteilung stellt sich heraus, dass die Informationen im Patentantrag unvollständig waren. Was kann passieren?
Lösung
- Das Patent kann durch das Patentamt widerrufen werden.
- Ein Patent muss die Erfindung vollständig offenbaren, damit ein Fachmann sie ausführen kann.
- Unvollständige oder irreführende Informationen im Patentantrag können zur Ungültigkeit des Patents führen.
Frage 7: Ein kleines Unternehmen hat ein Patent auf eine neue Technologie angemeldet, kann es sich aber nicht leisten, die Jahresgebühren zu zahlen. Was passiert mit dem Patent?
Lösung
- Wenn die Jahresgebühren nicht gezahlt werden, erlischt der Patentschutz vorzeitig.
- Das Patent wird dann so behandelt, als wäre es nie erteilt worden, und die Erfindung wird für jedermann frei nutzbar.
Frage 8: Eine Erfinderin hat ein Patent auf ein neues Verfahren zur Herstellung von Biokunststoff angemeldet. Ein großes Unternehmen möchte das Verfahren nutzen und bietet der Erfinderin eine Lizenz an. Welches Recht aus dem Patent macht die Lizenzvereinbarung möglich?
Lösung
- Die Lizenzvereinbarung wird durch das Ausschlussrecht des Patents ermöglicht.
- Die Patentinhaberin hat das Recht, anderen die Nutzung ihrer Erfindung zu erlauben.
- Sie kann dieses Recht durch eine Lizenzvereinbarung an das große Unternehmen übertragen.
Frage 9: Ein Unternehmen möchte in Deutschland ein Patent auf eine neue Maschine anmelden. Es hat bereits vor 6 Monaten ein Patent auf die gleiche Maschine in den USA angemeldet. Kann es die Priorität der US-Anmeldung in Deutschland beanspruchen?
Lösung
- Ja, das Unternehmen kann die Priorität der US-Anmeldung in Deutschland beanspruchen.
- Die Priorität einer ersten Anmeldung kann ein Jahr lang in anderen Ländern in Anspruch genommen werden, die der Pariser Verbandsübereinkunft beigetreten sind.
- Das bedeutet, dass die deutsche Patentanmeldung so behandelt wird, als wäre sie am selben Tag wie die US-Anmeldung eingereicht worden.
Frage 10: Ein Patentinhaber stellt fest, dass ein Wettbewerber seine patentierte Erfindung ohne Erlaubnis nutzt. Welche Möglichkeiten hat er, seine Rechte durchzusetzen?
Lösung
- Der Patentinhaber hat verschiedene Möglichkeiten, seine Rechte durchzusetzen:
- Er kann gegen den Wettbewerber klagen und Schadensersatz oder eine Gewinnherausgabe verlangen.
- Er kann eine einstweilige Verfügung beantragen, um die weitere Nutzung der Erfindung zu unterbinden.
- Er kann den Wettbewerber auffordern, die Nutzung der Erfindung einzustellen und eine Unterlassungserklärung abzugeben.
- Er kann strafrechtliche Schritte einleiten, wenn die Patentverletzung vorsätzlich erfolgt ist.