”DER SELBSTMORD DER GLÜHBIRNE”
Die Verschwörung beginnt im Jahr 1924. Tatort: ein Hinterzimmer in einem Hotel in Genf …
Die Bosse der größten Glühbirnenfabriken der Welt treffen sich, um das so genannte Phoebus-Kartell zu gründen.
Das Thema: Glühbirnen besitzen zu dieser Zeit die Unverfrorenheit, rund 2.500 Betriebsstunden lang halten und könnten theoretisch sogar ewig brennen: in einer Feuerwache in den USA leuchtet nachweislich eine uralte Birne bereits seit inzwischen über 118 Jahren ununterbrochen.
Dies ist dem gewünschten Absatz neuer Glühbirnen nicht zuträglich, und so wird zum ersten Mal in der Geschichte ein Gebrauchsgegenstand von führenden Herstellern gezielt so manipuliert, dass er frühzeitig kaputtgeht: durch Verwendung dünnerer Glühdrähte wird die Lebensdauer künstlich auf max. 1.000 Stunden beschränkt. Die “geplante Obsolenz” war geboren…
…trotz Verurteilung der Verschwörer leuchtet eine Glübirne seltsamerweise bis heute nicht länger … hmmmm … !?
WETTBEWERBS- / KARTELLRECHT
Wirtschaftsmodell der BRD: soziale Marktwirtschaft
- Prinzip: es besagt, dass sich unternehmerisches Handeln einerseits auf Märkten und in Konkurrenz zu (möglichst vielen) Wettbewerbern entfalten soll und darf
- Andererseits sollen die damit verbundenen Freiheiten nicht zulasten von Wettbewerbern auf denselben Märkten, zulasten der Wettbewerbsordnung als solcher oder der Verbraucher bzw. der Allgemeinheit missbraucht werden
Verankerung Wettbewerbs- und Kartellrecht
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vorschriften des europäischen Kartellrechts
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Vielzahl von Neben- und Spezialgesetzen
Rechtsgrundlage
- Gesetz gg. Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) = in der Praxis bedeutsamer Schutzobjekt
- Wettbewerb als solcher, d.h. der Wettbewerb als Institution
- Handlungsweisen verboten, die das Funktionieren des Wettbewerbs auf bestimmten Märkten an sich gefährden oder ausschalten können = kein direkter Verbraucherschutz!
- Verstöße gegen das GWB sind in vielen Fällen zugleich Verstöße gegen das wettbewerbsrechtliche Lauterkeitsgebot des UWG
Vielzahl Fälle und Problemkreise gerade im IT-Bereich
- Möglichkeit der Ausdehnung von Kundenkreisen via Internet
- Aufgrund der Unerfahrenheit unternehmerischer Akteure
- Aufgrund der Unwissenheit betr. wettbewerbsrechtl. Grundlagen
WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN
Verbot bestimmter vertraglicher Vereinbarungen
- Abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen derselben Stufe (= horizontal)
- Abgestimmte Handlungsweise zwischen Unternehmen verschiedener Stufen (=vertikal)
- Einseitige Maßnahmen von Unternehmen mit Auswirkungen auf den Wettbewerb als solchem
Ausnahmen für bestimmte Wirtschaftsbereiche
- Kreditwirtschaft
- Versicherungswirtschaft
3 Hauptformen von Kartellen
- Preiskartell (Preisabsprachen)
- Gebietsschutzkartell (Aufteilung des Marktes nach bestimmten Regionen)
- Quotenkartell (Absprachen über Marktanteile)
KARTELLE
Horizontalkartelle
- Zweck Verhaltensweise: Behinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
- Behinderung / Beschränkung: Einschränkung der wirtschaftl. Handlungsfreiheit mindestens eines der Unternehmen im Verhältnis der Unternehmen zueinander oder im Verhältnis zu Dritten
- vertragliche Vereinbarungen
- abgestimmte Verhaltensweisen
- Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
- keine tatsächlichen Wettbewerber notwendig, potenzielles Wettbewerbsverhältnis reicht aus, also die abstrakte Feststellung, dass gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen auf gleichen oder ähnlichen Märkten angeboten werden
- Mindest-)Geschäftsvolumen nicht erforderlich, also nicht nur vertraglichen Vereinbarung, sondern auch “gentlemen’s agreements”
Vertikalkartelle
- Einschränkende Vereinbarungen
- zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen (Erstverträge), die mindestens einen der Beteiligten hinsichtlich der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei Folgeverträgen mit Dritten (Zweitverträge) einschränkt
Beispielfall
Markenhersteller H beliefert verschiedene Einzelhändler, macht die Belieferung aber davon abhängig, dass die betreffenden Einzelhändler die Waren zu bestimmten (Mindest-) Preisen verkaufen müssen, um den guten Ruf der Marke zu wahren und die Preise nicht zu “verderben„
Umfang
- nicht nur Preise als solche, sondern auch Preisspannen, Skonti, Rabatte
- Unverbindliche Preisempfehlungen sind unter Voraussetzung des § 23 GWB zulässig, darüber hinaus gilt aber ein Empfehlungsverbot gem. § 22
MARKTBEHERRSCHUNG
- an sich nicht gesetzwidrig
- Kann sich “natürlich” vollziehen, z.B. indem sich Unternehmen qualitativ am Markt durchsetzt
- Verboten nach §§ 19 ff. nur Missbrauch einer solchen Stellung zum Nachteil von Mitbewerbern
Rechtsfolge: Verträge gem. § 134 BGB nichtig
- Zusätzlich: Behinderungs-/Diskriminierungsverbot gem. § 20 für marktbeherrsch. Unternehmen
- Gem. § 20 Abs. 1 ist der Behinderungsbegriff sehr weit gefasst. Erfasst sind allerdings nur sog. unbillige Behinderungen
BOYKOTTVERBOT EUROPÄISCHES RECHT
Grundprinzip
- Unternehmen oder Zusammenschlüsse dürfen nach § 21 andere Unternehmen nicht dazu auffordern, Bezug best. Waren / Dienstleistungen zu boykottieren, wenn Absicht unbill. Behinderung anderer Unternehmen
- Mindestens drei an dem Vorgang beteiligten Unternehmen
- Rechtlich voneinander unabhängig, gilt also nicht für verbund. Unternehmen in einem Konzern
Abgrenzung
- verbot. Boykottaufruf / erlaubter “Hinweis zum Nachdenken”
- Entscheidend: wie Adressat Hinweis / Aufruf aus objektiver Sicht verstehen konnte
Rechtsfolgen
- § 32 GWB: Kartellbehörde kann gesetzwidriges Verhalten untersagen
- § 33 GWB: Unternehmen hat verschuldensunabh. Unterlassungsanspruch
- Im Falle des Verschuldens besteht darüber hinaus Schadensersatzanspruch
- Kartellbehörde hat gem. § 34 Anspruch auf sog. Mehrerlösabschöpfung
- EU-Recht: Art. 81 EG:
- Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen sind verboten, die zu einer spürbaren Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Handel zwischen Mitgliedstaaten führen können
- Begriffe “Unternehmen” und “Vereinbarung” wie im dt. Recht weit auszulegen
VERBOT UNLAUTEREN WETTBEWERBS
unlauteres Verhalten
- kann nicht nur Wettbewerb als solchen beeinträchtigen, sondern auch zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer sein
- Die Möglichkeiten und Grenzen eines Wettbewerbsverhaltens regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Es schützt zwar auch die Verbraucher, gilt aber primär im Rechtsverkehr unter Wettbewerbern - dementsprechend können Verbraucher keine unmittelbaren Ansprüche aus dem UWG herleiten
UWG definiert vier Schutzobjekte
- Mitbewerber
- Verbraucher
- sonstige Marktteilnehmer
- Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb
Recht des unlauteren Wettbewerbs im Wesentlichen Fallrecht Folge heute: eine fast nicht zu überblickende Vielzahl von Fallgestaltungen
Begriff Werbung
- Manche Vorschriften betreffen ausschließlich ein werbliches Verhalten
- Gem. BGH: “ein Verhalten, das (unmittelbar oder mittelbar) darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben wird, in Anspruch zu nehmen
Unangemessene Unsachlichkeit
- Unlauter im Sinne des UWG: “…wer Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer zu beeinträchtigen durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss
- Es soll also nicht jede Unsachlichkeit einschlägig sein, sondern lediglich eine “unangemessene„ Unsachlichkeit!
- Allerdings findet sich nirgendwo eine Definition einer “angemessenen Unsachlichkeit”… ;-)
DRUCKAUSÜBUNG
Unlauterer Druck
- wird ausgeübt, wenn Nachteile zugefügt oder angedroht werden, die zur Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit geeignet sind
- Insbesondere darf die Entscheidungsfreiheit nicht mit rechtswidrigen (insbesond. strafrechtlich verbotenen) Handlungen beeinträchtigt werden
- Druckausübung kann moralischer, autoritärer oder wirtschaftlicher Natur sein
Fallbeispiel
- S veranstaltet “Kaffeefahrten”. Einige der Mitreisenden wollen bei der Verkaufsveranstaltung partout nichts kaufen.
- Sie werden von S im Beisein der kaufwilligen Mitreisenden mit dem Vorwurf konfrontiert, dass sie “Schmarotzer” auf Kosten der anderen seien, weil die aktive Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung zur Deckung der Kosten der Kaffeefahrt beiträgt.
- “Klassiker” des unlauterer Wettbewerbs im Sinne des § 4 Ziff. 1
GEFÜHLE/BEDÜRFNISSE/EMOTIONEN - I
Gefühlsbezogene (Aufmerksamkeits-) Werbung
- Betrifft vor allem Werbung, die an immaterielle Bedürfnisse des Kunden appelliert oder versucht, solche Bedürfnisse zu wecken, anzusprechen oder zu befriedigen
- Diese gefühlsbezogene (Aufmerksamkeits-) Werbung ist heute weit verbreitet und grundsätzlich auch im Rechtssinne nicht zu beanstanden
- Schwelle zur Unlauterkeit dann überschritten, wenn gewisse Unlauterkeitskriterien hinzukommen und das Verhalten nach verbreiteter Ansicht nicht mehr tolerierbar ist
- Etwa die Missachtung bestimmter, allgemein anerkannter sittlicher Empfindungen, wenn also die Werbung als geschmacklos bezeichnet werden kann
Mitleid, Hilfsbereitschaft oder soziale Verantwortlichkeit
- Früher galt als unlauter, den Umweltschutz an den Verkauf der Ware zu koppeln, da das Gefühl des Kunden zu sozialem Engagement sachfremd zum Absatz der eigenen Ware instrumentalisiert wird
- Heute wird dagegen auf den Einzelfall abgestellt: Unlauterkeit kommt z.B. in Betracht, wenn die Werbekampagne nicht transparent genug ist und der Verbraucher Gefahr läuft, enttäuscht zu werden
Fallbeispiel
Die Krombacher Brauerei warb durch ihren Werbeträger Günter Jauch einige Zeit mit dem Slogan “Mit jeder Kiste Krombacher-Pils, die Sie in Zukunft kaufen, schützen Sie einen Quadratmeter afrikanischen Regenwaldes.”
Ist die Werbung unlauter?
- Lösung Fallbeispiel: die Unlauterkeit wurde bis zum BGH gerügt und von diesem auch angenommen.
- Begründung
- Es liegt noch keine Unlauterkeit in Form eines physischen Kaufzwang oder einer übermäßig gefühlsbetonten Werbung vor. Auch wenn die Werbung „sehr einnehmend sein mag, so entwickelt sie doch noch keine solche Suggestivkraft, dass die Verbraucher dadurch gleichsam blind für konkurrierende Getränkeangebote werden“
- Allerdings wurde nichts zur Art und Weise der Förderung gesagt: es war geplant, die Gelder den Staaten zukommen zu lassen, in dem das jew. Schutzgebiet liegt, um zB Verstärkung der Patrouillen zu erreichen, Wilderei/illegalen Holzschlag zu reduzieren usw.
- Aufgrund u.a. hoher Korruptionsraten in den betr. Staaten konnte dies so gar nicht umgesetzt werden und wurden damit höhere Erwartungen geweckt, als die Brauerei halten konnte
GEFÜHLE/BEDÜRFNISSE/EMOTIONEN - II
Bewusstes schockieren (Bennetton-Werbung)
- Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 12.12.2000 (1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95 - Schockwerbung/Bennetton) entschieden, dass die Werbewirtschaft Verbraucher grundsätzlich auch mit unangenehmen / mitleiderregenden Bildern konfrontieren darf, um auf diese Weise auf eigene Produkte aufmerksam zu machen
- Die Richter gaben damit dem Verlag Gruner+ Jahr recht, dem in den Vorinstanzen der Abdruck der als “Schockwerbung” bekannten Bennetton-Werbung untersagt worden war (u.a. Bild eines Sterbenden)
Begründung gem. BVerfG
- Aus dem Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG) sind Werbeverbote nur insoweit gerechtfertigt, als hinreichend gewichtige Belange Dritter oder der Allgemeinheit vorliegen.
- Dagegen sei ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf
Beschwerde-Instanz: der Deutsche Werberat
- Bürger können sich mit ihren Beschwerden an den Werberat wenden, wenn der Werberat die Grenze des Tolerierbaren als überschritten ansieht, wird das Gespräch mit den Werbetreibenden gesucht
- In den meisten Fällen führt dies dazu, dass die Werbung zurückgezogen wird, ansonsten kann der Werberat eine öff. Rüge aussprechen und versuchen, die Werbekampagne ins “Abseits” zu stellen
SONSTIGER UNANGEMESSENER EINFLUSS
- Einfluss durch unzureichende oder falsche Informationen
- die Ausübung eines psychischen Kaufzwangs
- übertriebenes Anlocken
Falsche Informationen
- Anpreisungen sind immanenter Bestandteil von Werbung, gehören zum Werbealltag und sind innerhalb gewisser Grenzen nicht zu beanstanden
- Schwelle zur Unlauterkeit überschritten, wenn Anpreisungen täuschenden Charakter bezüglich bestimmter Tatsachen haben, also den Realitäten unter normalen Umständen nicht standhalten
Beispielfall
- Unternehmer U platziert in der Tageszeitung eine Werbeanzeige mit der Aussage “Erfolgreich im Internet jetzt mit 155 Mbit/S”
- Problem: Durchleitungsgeschwindigkeiten lassen sich im Internet nicht auf die gesamte Distanz einer Verbindung zwischen Server und Client, sondern lediglich bis zum nächsten Netz-Übergabepunkt messen und sind von der Ausstattung des Nutzers abhängig.
Kaufzwang / Anlocken
- Psychischer Kaufzwang liegt gem. BGH vor, wenn mit außerh. der Ware liegenden Eigenschaften oder Mitteln in einer Intensität geworben wird, dass letztlich der Verbraucher kaum anders kann, als in die Kaufentscheidung einzuwiligen
- Letztlich kauft er dann die Ware eher anstandshalber als wegen der Güte oder Preiswürdigkeit
- Dies ist z.B. in den oben genannten “Kaffeefahrten” oft der Fall
- Anderes Beispiel: eine Zuwendung von gewissem Wert, wodurch es der Verbraucher als peinlich empfinden soll, zwar die Zuwendung anzunehmen, aber vom eigentlichen Kauf abzusehen
Übertriebenes Anlocken
- Werbung ist per se immer darauf angelegt, anzulocken
- Schwelle zur Unlauterkeit wird nach Rspr. dann überschritten, wenn die Verkaufsförderungsmaßnahme die Rationaliät der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers ausschaltet
- Das ist dann der Fall, wenn auch der durchschnittlich verständige Verbraucher durch die Werbung davon abgehalten wird, Preis und Qualität des Gesamtangebots kritisch zu prüfen
Beispiel: Lockvogelangebote, § 5 I, III UWG
- irreführende Gestaltung von Preisen und Angeboten
- Beispiele
- Schaufensterauslagen, die bereits verkauft sind, müssen gekennzeichnet werden
- Ausgelegte Ware, die nicht verkauft werden soll, muss ebenfalls gekennzeichnet werden
- Bewusstes Anbringen von Preisschildern mit zu niedrigen Preisen für ausgestellte Ware
- Werbung über Zeitungsannouncen / Werbebroschüren, in denen Waren mit Sonderangeboten beworben wird, wenn der Werbende den Sonderpreis nur für eine unangemessen kurze Zeit anbietet oder die beworbene Ware nicht in angemessener Stückzahl im Einzelhandelsgeschäft vorrätig hat
Speziell: Gerichtliche Ausprägung der “Sonderangebote”
Im Regelfall liegt z.B. eine angemessene Bevorratung erst dann vor, wenn die Ware mindestens zwei Tage lang verfügbar und käuflich ist (früher teilweise 1 Woche gefordert). Eine Irreführung sahen die Gerichte auch für den Fall gegeben, dass bestimmte Produkte in der beworbenen Ausstattung im Ladenlokal nicht zur Verfügung stehen
PRODUCT PLACEMENT: § 4 ZIFF. 3
Presse- und Mediengesetze
- redaktioneller Teil muss vom Anzeigenteil getrennt werden, soweit Vermengung zulässig, muß auf Anzeigencharakter hingewiesen werden - PresseG schreibt ausdrückliche Kennzeichnung als “Anzeige” vor
- Hintergrund: Leser erwartet, in redaktionellen Beiträgen sachlich und unbeeinflusst unterrichtet zu werden
- Wenn sich Werbung “einschleicht”, kann dies zu unsachlicher Irreführung führen
- Man spricht in diesem Fall dann von “Schleichwerbung” oder “redaktioneller Werbung”
Beispiel
- BGH-Entscheidung zu Beiträgen der Zeitschrift “FOCUS”: Zeitschrift hatte mehrfach Hitlisten der angeblich besten Ärzte und Rechtsanwälte veröffentlicht - Grundlage waren Eigenauskünfte der befragten Personen
- BGH wertete dies als redaktionell getarnte Werbung, weil sie übermäßig anpreisende Aussagen enthielte. Dadurch fördere die Zeitschrift in sittenwidriger Weise fremden Wettbewerb, da die Werbenden sich die beim Publikum vorhandene Meinung zu eigen machten, Presseberichte seien grds. objektiv
VERKAUFSFÖRDERUNGSMASSNAHMEN: § 4 ZIFF. 4
Häufige Fälle: Rabatte oder Zugaben
- Übertriebene Zugaben können unlauterer Wettbewerb sein auch dann, wenn Bedingungen für Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angegeben
- Beispiele:
- der Direktversender “Land’s End” gewährt seinen Kunden für die verkauften Textilien ein lebenslanges Umtausch- bzw. Rückgaberecht.
- Möbelhändler M gewährt seinen Kunden bei einem Kauf von Möbeln über 1.800 EUR einen Gratisurlaub in der Türkei.
Größerer Spielraum bei Preisgestaltung
- Verkäufe von Markenwaren unterhalb des Einstandspreises werden nicht allein deshalb als sittenwidrig angesehen, weil eine solche Preispolitik betriebswirtschaftlich sinnlos ist
- Wettbewerbsverstoß kann aber vorliegen, wenn Verkäufe unter Einstandspreis gezielt von einem marktmächtigen Anbieter als Mittel zur Verdrängung von Mitbewerbern eingesetzt werden
- Rabatte dürfen auf das gesamte Warensortiment gegeben werden
- Nicht nur zu bestimmten speziellen Anlüssen (Jubiläumsverkauf, Räumungsverkauf, Sommer-oder Winterschlussverkauf), sondern unbegrenzt
GEWINNSPIELE § 4 ZIFF. 5 UND 6
Übertriebenes Anlocken
- wenn der Anlockeffekt so stark ist, dass das Publikum von einer sachgerechten Prüfung des Warenangebots abgelenkt wird und seine Entschließung maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, den in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen - Attraktivität der Preise reicht allg. nicht aus, um Wettbewerbswidrigkeit zu begründen
- Kaufzwang liegt vor, wenn Gewinnspiel unzulässig eng mit Warenabsatz verknüpft ist
- Beispielfall 1: Baumarktkette O bietet den Kunden, die etwas gekauft haben, die Möglichkeit, an einem Gewinnspiel (Preis: eine Kreuzfahrt) teilzunehmen. Als Losnummer gilt eine bestimmte, auf dem Kassenbeleg ausgewiesene Nummer. Unproblematisch oder rechtswidrig?
- Beispielfall 2: würde sich die Bewertug ändern, wenn die Teilnahme stattdessen an einen “Einkauf im Wert von mind. 1.000€” gebunden wird?
Trennung erdforderlich
- Ankündigung des Gewinnspiels muss vom eigentlichen Bestellvorgang getrennt werden, damit nicht der irreführende Eindruck entsteht, dass eine Bestellung die Gewinnchancen erhöht
- Kinder und Jugendliche: als besonders verwerflich ist es anzusehen, mit Mitteln wie Gewinnspielen, die auf die Mentalität von Kindern und Jugendlichen zugeschnitten sind, den Anreizeffekt noch zu verstärken
- Beispielfall: in einem Comicheft für Kinder/Jugendliche wird in einer Werbung ein Gewinnspiel mit einem Hauptgewinn von “1 Mio. EUR in bar” ausgerufen. Unlauterer Wettbewerb?
Abgrenzung Gewinnspiel / Glücksspiel
- Spiele, bei denen ein Einsatz zu entrichten ist und das Spielergebnis vom Zufall abhängt
- Beispielfall: Unternehmen U verlost unter allen Anrufern, die sich über eine 0137er-Nummer (0,49 EUR pro Anruf) melden, einen VW Beetle. Veranstaltet U ein Gewinnspiel oder ein Glücksspiel?
- Glücksspiele nur mit behördlicher Erlaubnis
- Gilt für klass. Glücksspielveranstalter z.B. Casinos und für Internet (“Online -Casinos”)
- Sinn und Zweck: Eindämmung der Spielsucht
PREISANGABEN
Zweck: Schutz vor irreführender Preisgestaltung
-
Danach müssen bei allen Preisangeboten, die sich nicht ausschließlich nur an Unternehmer, sondern auch an Verbraucher richten, Bruttopreise als Endpreise angegeben werden
-
Neben dem Bruttopreis auch der Nettopreis angegeben werden in diesem Fall muss der Bruttopreis aber deutlich sichtbar hervortreten, z.B. durch drucktechnische Gestaltung
-
Nach § 1 Abs. 2 PreisangVO ist auch anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten
-
Falls zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen, ist darauf und auf deren Höhe hinzuweisen
-
“Sternchenhinweis”
-
Es kann in Einzelfällen genügen, einzelne Preisangaben nicht direkt beim Produkt, sondern als Fußnote zu platzieren, verbunden mit einer entsprechenden Kennzeichnung
-
“Sternchenhinweis” ausreichend, sofern der Werbeangabe eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar
Fallbeispiel A
- Unzulässiger “Sternchenhinweis”, wenn Internet-Zugangsanbieter mit Angabe “Rund um die Uhr für null Cent surfen” wirbt und einen monatl. Grundpreis hinter einem Link “Details” versteckt
- Begründung: unter einem Punkt “Details” vermutet der Verbraucher keine neue Kostenpflichtigkeit
Fallbeispiel B
- Urteil, dass ein Internet-Anbieter nicht mit einem monatlichen Festpreis für einen Internet-Zugang werben darf, wenn zusätzlich noch Kosten für einen ISDN – Anschluss hinzukommen und wenn bei Überschreitung eines bestimmten Datentransfervolumens (hier: 1 GB) ein Aufpreis fällig wird Auf diesen Aufpreis hatte der Anbieter in einer Fußnote mit “Sternchen” hingewiesen
- Begründung:
- “Sternchen-Hinweise” nicht unzulässig, v.a. wenn die Fußnote eine klärende Information enthält
- Im vorliegenden Fall wurde über den Festpreis jedoch nicht aufgeklärt, sondern dieser durch Hinzurechnung weiterer Preisbestandteile in sein Gegenteil verkehrt
- Das stelle eine irreführende und damit unzulässige Form von Werbung dar (vgl. §5 UWG)
VERGLEICHENDE WERBUNG / BESONDERES STANDESRECHT
Definition
- Jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht
- Beispiel: Werbeaussage in einem Supermarkt: “500g XY-Kaffee ist diese Woche um 13% billiger als bei Penny”
- Nur in engen Grenzen zulässig:
- Werbung muss wahrheitsgemäß, nachprüfbar und darf nicht irreführend sein
- Verbraucher muss auf diese Weise ein objektiver und nachprüfbarer Vergleich ermöglicht werden
- Verglichenen Produkte müssen nicht völlig identisch sein: es reicht, wenn sie dieselbe Funktion erfüllen, sodass der Käufer sie als austauschbar ansieht
Einschränkungen aufgrund Standes- oder Berufsrechts
- z.B.: § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO): Werbebeschränkungen für Rechtsanwälte
- Werbung nur erlaubt, soweit sachlich über Tätigkeit unterrichtet und nicht auf Erteilung eines Mandats im Einzelfall ausgerichet
- Erfolgs- oder Umsatzzahlen dürfen z.B. nicht in der Werbung verwendet werden
TELEFON- / EMAIL- / SMS-WERBUNG
Anrufe gegenüber Verbrauchern
- nur dann erlaubt, wenn der Verbraucher - ausdrücklich - vorher zugestimmt hat
- es reicht für Einwilligung nicht aus, einen Anruf vorab in einem Brief anzukündigen
- Nach dem BGH darf nicht einmal eine Bank, die eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Kunden vorliegen hat, dem Kunden telefonische Werbeangebote machen
- Auch AGB-Klausel, in der Kunde ggü. Bank Einverständnis für telef. Werbung erklärt, ist nichtig
- Ähnliches gilt für Versicherungsunternehmen
Unverlangte E-Mail
- sowohl ggü. Verbraucher als auch ggü. Unternehmern rechtswidrig
- Verletztes Recht kann Eigentumsverletzung oder die Verletzung der “negativen Kommunikationsfreiheit” als Form der allgemeinen Handlungs- und Meinungsfreiheit des Empfängers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 GG ) in Betracht
- Insbesondere bei Gewerbetreibenden: “Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb”, der als “sonstiges Recht” i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB geschützt wird
RECHTSFOLGEN UNLAUt. WETTBEWERBS
Unterlassung
- § 8 Abs. 1 S. 1: derjenige, der dem Verbot unlauteren Wettbewerbs zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden
- Im Regelfall ist vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auszugehen
- Außergerichtlich: Beseitigung der Wiederholungsgefahr im Wege der Abmahnung durch die Unterzeichnung einer sog. strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Schadensersatz
- § 9: derjenige, der dem Verbot vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet
- Schadensberechnung kann anhand konkret bezifferbaren Schadens oder anhand hypothetischer Umstände ermittelt werden, z.B. bei Urheberrechtsverletzungen anhand einer sog. Lizenzanalogie derjenige Betrag, der vom Verletzer unter normalen Umständen einer ordnungsgemäße Lizenzierung zu zahlen gewesen wäre
Gewinnabschöpfung
- Gewinnabschöpfungsanspruch zulasten derjenigen, die dem Verbot vorsätzlich zuwiderhandeln
- Zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs sind allerdings nicht die Mitbewerber, sondern nur gelisteten Verbände berechtigt (z.B. Verbraucherschutzverbände, IHKs)
- Ein auf diese Weise vom Verletzer herausverlangter Gewinn fließt auch nicht in die Kasse dieser Einrichtungen, sondern ist an den Bundeshaushalt abzuführen
Strafbarkeit
Gem. §§ 16 ff (insb. § 17) z.B. bei Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen
ABMAHNUNG
Definition Abmahnung
- außergerichtliche, schriftliche oder mündliche Aufforderung an den Konkurrenten, ein bestimmtes, nach zivilrechtlichen Vorschriften rechtswidriges Verhalten zu unterlassen
- Damit verbunden ist normalerweise die Aufforderung eine sog. strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen
- “Strafbewehrt”: Gegner verpflichtet sich, im WiederholungsFall einen relativ hoch angesetzten Geldbetrag (Vertragsstrafe) an den Betroffenen zu bezahlen Gebühren
- Wenn Abmahnung durch beauftragten Anwalt erfolgt, fallen gesetzliche Gebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an
- Problematisch: der Anwalt kann sich im Zweifel sozusagen auch selbst beauftragen: auch im Falle der Vertretung eigener rechtlicher Interessen fallen die gesetzlichen Gebühren an.
- Hierdurch wurde das einige Zeit sehr populäre Geschäft der “Massenabmahnung” möglich
Besonderheit
- Abmahnender könnte gleich auf Unterlassung klagen, allerdings mit Risiko, die Kosten eines Prozesses tragen zu müssen, auch wenn er in der Sache gewinnt: z.B. im Fall, dass der Abgemahnte die Rechtsverletzung im Prozess sofort eingesteht
- Gericht muss dann die Frage klären, wer die Kosten trägt: wenn die Klage für den Verletzer sozusagen “aus heiterem Himmel” kommt, also ohne vorgerichtliche Unterlassungsaufforderung und ohne dass er die Möglichkeit hatte, den Rechtsverstoß in diesem Vorstadium abzustellen, kann das Gericht dem Prozessgewinner gewissermaßen als Strafe für die voreilige Inanspruchnahme des Gerichts alle Kosten auferlegen
Gegenmaßnahmen
- Über Abwehr hinaus kann der Abgemahnte gem. § 256 ZPO auf Feststellung klagen, dass der behauptete Unterlassungsanspruch nicht besteht, die Kosten sind vom Abmahner zu erstatten
- Insbesondere Serienabmahnungen: wenn der Betroffene eine Vielzahl ähnlicher Schreiben an eine Vielzahl von Gegnern versendet, kann dies nach der Rechtsprechung u.U. eine unzulässige Rechtsausübung sein
- Im einem vom BGH exemplarisch entschiedenen Fall war in ca. 80 gleich gelagerten Fällen mit Hilfe von Suchmaschinen ermittelt worden und Serienabmahnungen erstellt worden
- Nach Ansicht des Gerichts erfordert ein solches Massengeschäft nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts
- Dies gilt insb. wenn – wie hier - Abmahnschreiben mit Textbausteinen verwendet werden
- Erstattungsfähig sind dann regelmäßig nur die reinen Portokosten und Kosten für Papier etc.
Quiz Wettberwerbrecht
Frage 1: Was ist das Hauptziel des deutschen und europäischen Wettbewerbsrechts?
Lösung
Die Gewährleistung eines fairen und funktionierenden Wettbewerbs.
Das Wettbewerbsrecht zielt darauf ab, einen funktionierenden Wettbewerb zu erhalten, indem es Praktiken verbietet, die diesen Wettbewerb verzerren oder einschränken.
Frage 2: Welches Gesetz ist die wichtigste Rechtsgrundlage für das Wettbewerbsrecht in Deutschland?
Lösung
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Das GWB enthält die wichtigsten Vorschriften zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen wie Kartellen und Missbrauch marktbeherrschender Stellungen.
Frage 3: Nennen Sie drei Hauptformen von Kartellen und geben Sie jeweils ein Beispiel.
Lösung
- Preiskartell: Mehrere Tankstellen in einer Stadt sprechen sich ab, die Benzinpreise gleichzeitig zu erhöhen.
- Gebietsschutzkartell: Zwei große Möbelhersteller vereinbaren, dass der eine nur im Norden, der andere nur im Süden Deutschlands seine Produkte vertreibt.
- Quotenkartell: Drei große Automobilhersteller legen fest, wie viele Autos sie jeweils pro Jahr produzieren und verkaufen dürfen.
Frage 4: Ein Unternehmen wirbt in einer Fernsehkampagne mit dem Slogan "Mit jedem Kauf unserer Produkte spenden wir 1 Euro an eine wohltätige Organisation." Ist diese Werbung unlauter? Begründen Sie Ihre Antwort.
Lösung
Diese Frage ist nicht eindeutig zu beantworten und hängt von den konkreten Umständen ab. In einem ähnlichen Fall (Krombacher Brauerei) entschied das Gericht, dass die Werbung unlauter war, weil die Verwendung der Spendenmittel nicht transparent genug dargelegt wurde. Im vorliegenden Fall müsste geprüft werden, ob die Spenden tatsächlich fließen und ob der Verbraucher ausreichend informiert wird.
Frage 5: Ein Online-Shop bietet einen "kostenlosen Versand" an, versteckt aber in den AGB, dass dieser erst ab einem Bestellwert von 50 Euro gilt. Ist dieses Vorgehen zulässig?
Lösung
Nein, dieses Vorgehen ist unzulässig.
Der Online-Shop muss den Verbraucher klar und deutlich über die Bedingungen für den kostenlosen Versand informieren. Ein Verstecken dieser Information in den AGB ist irreführend und stellt einen Verstoß gegen das UWG dar.
Frage 6: Eine Anwaltskanzlei veröffentlicht auf ihrer Website eine Statistik über die Anzahl der gewonnenen Prozesse. Ist diese Art von Werbung zulässig?
Lösung
Nein, diese Art von Werbung ist für Anwälte nicht zulässig.
Anwälte unterliegen besonderen Werbebeschränkungen. Sie dürfen sachlich über ihre Tätigkeit informieren, aber keine Erfolgs- oder Umsatzzahlen in der Werbung verwenden.
Frage 7: Ein Unternehmen sendet einem Verbraucher eine Werbe-E-Mail, obwohl dieser dem Empfang solcher E-Mails nicht zugestimmt hat. Ist dieses Vorgehen zulässig?
Lösung
Nein, dieses Vorgehen ist unzulässig.
E-Mail-Werbung gegenüber Verbrauchern ist nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung erlaubt. Unverlangte Werbung per E-Mail verstößt gegen das UWG und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Frage 8: Ein Unternehmen mahnt einen Konkurrenten wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes ab und fordert ihn zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Was ist eine Abmahnung und welche Folgen kann die Unterzeichnung einer solchen Erklärung haben?
Lösung
Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verpflichtet den Konkurrenten, bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Frage 9: Was ist "geplante Obsoleszenz" und inwiefern ist das "Phoebus-Kartell" ein Beispiel dafür?
Lösung
Geplante Obsoleszenz beschreibt die Praxis, Produkte so zu konzipieren, dass sie nach einer bestimmten Zeit kaputtgehen.
Das Phoebus-Kartell ist ein historisches Beispiel dafür. Glühbirnenhersteller manipulierten die Lebensdauer ihrer Produkte, um den Absatz zu steigern.
Frage 10: Nennen Sie drei Beispiele für unlauteren Wettbewerb im Bereich der Online-Werbung.
Lösung
- Lockvogelangebote: Ein Online-Shop bewirbt ein Produkt zu einem sehr günstigen Preis, hat aber nur eine geringe Stückzahl vorrätig.
- Irreführende Werbung: Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln behauptet, sein Produkt führe zu einer Gewichtsreduktion, obwohl dies wissenschaftlich nicht bewiesen ist.
- Versteckte Kosten: Ein Online-Händler gibt in der Werbung nur den Nettopreis an und versteckt die Versandkosten in den AGB.