URHEBERRECHT
Zuordnung Urheberrecht
- Immaterialgüterrecht
- Schutz der Ergebnisse geistigen Schaffens
Entwicklung
- Bedeutung Urheberpersönlichkeitsrecht nimmt in Praxis ab
- wirtschaftliche Seite des „Kulturprodukts“ rückt in den Mittelpunkt
- Erfindungen und kulturelle Produktionen (zB Kinofilme) haben oft enorme Vorlaufkosten, bevor sie rentabel werden
- Mit Markennamen verbindet der Verbraucher bestimmte Erwartungen (zB Qualität)
Zweck
- Verwertungsmöglichkeiten schaffen für Arbeitsergebnisse / guten Ruf
- Anreiz zum geistigen Schaffen geben
- Ideelles Interesse des Urhebers an Geistesschöpfung schützen
GESCHICHTE
Antike
- umfassende Rechte am geistigen Eigentum unbekannt
- Personen, die fremde Gedichte als eigene ausgaben, bezeichnete der Dichter Martial (40 bis 103 n. Chr.) als Menschenräuber (plagiarius)
- Wirtschaftlich unselbständige Kulturschaffende wurden von Mäzenen (von Maecenas, Förderer des Dichters Horaz) unterstützt, die Honorar (Ehrengeld) zahlten
- Mühe des Abschreibens wurde höher bewertet als schöpferische Leistung selbst
- Bildende Künstler wurden wie Handwerker bezahlt
- Aber erste Ansätze eines Rechtsschutzes für „Marken“
- Handwerkl. Produkte wurden mit Namen des Unternehmens versehen
- Rechtsverkehr knüpfte bestimmte Qualitätsvorstellungen an Namen
- Das römische Namensrecht gewährte einen straf- und zivilrechtlichen Schutz des Namens
Mittelalter
Sicherung der materiellen Existenz von Urhebern durch Zugehörigkeit zu einem Orden, zu einer Zunft oder durch adelige Herkunft
Mittel des Wahl: der „Bücherfluch“
- z.B. in Vorrede zum Sachsenspiegel (um 1230) von Eike von Repgow: Er wünschte allen, die sein Werk verfälschten, Aussatz und Höllenfahrt
- Bücherfluch der Neuzeit (gefunden in Buch einer US-Universitätsbibliothek: “This book is one, my fist is another. If you steal the one, you’ll feel the other.”
- “Ex Libris” mit Bild eines Erhängten
ALLGEMEINE BEGRIFFE
Persönliche Schöpfung
- Werk muss auf menschlich-gestalterischer Tätigkeit beruhen
- Davon abzugrenzen sind Werke, die durch Maschinen/Apparate/Tiere generiert werden
- menschlicher Urheber kann sich der Hilfe von Maschinen und Apparaten bedienen, solange Arbeitsergebnis durch Urheber geplant und festgelegt:
- Fotograf benutzt eine Kamera (nicht der Affe!!! ;-) )
- Autor nutzt ein Textverarbeitungsprogramm
- Grafiker nutzt ein Grafikprogramm
Geistiger Gehalt
- Im Geschaffenen muss ein Gedanken-/Gefühlsinhalt enthalten sein
- In ihm muss der menschliche Geist zum Ausdruck kommen
- Rein mechanische Tätigkeiten oder gedankenlose Spielereien sind nicht geschützt
Form
- Bei Sprachwerken durch das Mittel der Sprache ausgedrückt
- Bei Werken der Musik in Tonfolge, die ein musikalisches Erlebnis ermöglicht
- In der bildenden Kunst durch “Formen” die das ästhetische Gefühl anregen sollen
Konkretisierung in sinnlich wahrnehmbarer Form
- Nur wenn Werkschöpfung eine Form annimmt, die durch menschl. Sinne wahrnehmbar ist, ist sie geschützt
- Die Dauerhaftigkeit der Wahrnehmbarkeit ist kein Kriterium
- D.h.: eine frei gehaltene Rede oder eine Musik-Improvisation ist geschützt, nicht aber ein nicht geäußerter Gedanke
„Auffangschutzrechte“ z.B. Geschmacksmusterrecht
- Design
- Teppichmuster
- Porzellanbemalung
PERSONEN
Schutzrechtsinhaber = Urheber: § 7 UrhG
- Urheber ist gemäß § 7 UrhG Schöpfer des Werkes
- Aufgrund der notwendigen schöpferischen Tätigkeit können dies nur natürliche Personen sein, nicht juristische
- Dies gilt auch im Rahmen von Arbeits- und Dienstverträgen! Allerdings werden dem Arbeitgeber bzw. Dienstherren schon durch den Vertrag im Voraus umfangreiche Nutzungsrechte an den im Zusammenhang mit der Arbeit geschaffenen Werken eingeräumt
- Sonderfälle
- Bei Filmwerken ist z.B. nicht der Produzent Urheber, sondern derjenige, der bei der Entstehung eine schöpferische Leistung erbracht haben, vor allem der Regisseur
- Schauspieler sind nicht Urheber des Films, aber als ausübende Künstler gemäß §§ 73 ff. UrhG geschützt
- Rechtsgeschäftliche Stellvertretung kommt nicht in Betracht
Urheberrechtlich geschützt auch
- bestimmte Unternehmen, die Leistungen im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Leistungen erbringen:
- Sendeunternehmen
- Konzertveranstalter
- Filmhersteller
- Tonträgerhersteller
SCHUTZUMFANG - VERÖFFENTLICHUNG
Urheberpersönlichkeitsrecht
- Gemäß § 11 S. 1 UrhG schützt das Urheberrecht den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk
- Bei Verletzung: Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG
- Gemäß § 97 II UrhG auch Nichtvermögensschaden zu ersetzen
Veröffentlichungsrecht - Beispiel
Um 1840 herrschte Streit zwischen dem Philosophen Schelling und dem Theologen Paulus. Schelling lehrte seine Offenbarungsphilosophie, veröffentlichte aber nichts darüber. Dies machte es seinem Widersacher Paulus unmöglich, ihn zu widerlegen. Paulus ließ daher eine Vorlesung von Schelling an der Universität Berlin 1841 durch Gehilfen mithören und wörtlich niederschreiben und veröffentlichte sie 1843 ohne Kenntnis von Schelling mit eigenen Kommentaren. Dieser ging dagegen vor, verlor jedoch alle Prozesse (i.Ü. schon nach damaligem Recht zu Unrecht!).
Veröffentlichungsreife
- Im Werk können sich geistige, ästhetische, künstlerische, politische und wissenschaftliche Anschauungen des Urhebers widerspiegeln, so dass es allein dem Werkschöpfer überlassen sein muss, ob er diese Anschauungen öffentl. kommunizieren will.
- Die Veröffentlichung ist ein Realakt und daher nicht rückgängig zu machen.
- Veröffentlichung umfasst den Zeitpunkt, die Umstände und die Art und Weise der Veröffentlichung.
- Davon abzugrenzen ist die erstmalige Einräumung von Nutzungsrechten, dieser Vertrag kann u.U. schon vor Entstehung des Werkes geschlossen werden
- Nur Urheber bestimmt, wann das Werk veröffentlichungsreif ist
Öffentlichkeitsbegriff iSd UrhG
- Der Urheber soll sein Werk in kleinerem Kreis „testen“ können, ohne dass das Veröffentlichungsrecht verbraucht wird, selbst wenn es sich nicht um durch persönliche Beziehungen verbundene Personen (vgl. § 15 III S.2 UrhG) handelt
- So ist nach der h.M. die Vorstellung eines Filmes vor geladenem Publikum oder die Rede im Rahmen einer Hochschulvorlesung keine Veröffentlichung i.S.v. § 12 UrhG
Lösung Beispielfall
- Folge I: Schelling hatte also seine Theorie bzw. seine Vorlesung noch nicht veröffentlicht.
- Folge II: Paulus durfte nicht aus ihr zitieren oder ihren Inhalt beschreiben / abdrucken
- (persönliche) Folge III: Schelling stellte nach den Niederlagen alle Vorlesungen ein
SCHUTZUMFANG - NAMENSNENNUNG
Anerkennung der Urheberschaft: § 13 UrhG
- Schwerpunkt des Urheberpersönlichkeitsrechts
- Ergänzt durch § 63 UrhG: Pflicht zur Quellenangabe
- Ziel
- Schutz des Urheber gegen Übergriffe auf seine Urheberschaft (z.B. durch andere Personen, die sich als Urheber ausgeben)
- Nennungsrechte gegenüber dem Verwerter durchsetzen
Umfang
- Der Umfang des Nennungsrechts ist nicht vorgeschrieben, er ergibt sich aus einer Interessenabwägung zwischen Urheber und Verwerter.
- Insbesondere können das Nennungsrecht einschränkende Verkehrsgewohnheiten oder allgemeine Branchenübungen mit hineinspielen
- Möglich sind auch die anonyme Veröffentlichung eines Werkes oder die Benutzung eines Pseudonyms
- Weitere Möglichkeit: Durchsetzung eines Namensnennungs-Verbotes, sofern dies aus künstlerischen Motiven geschieht
- Alan Smithee
- Thomas Lee
SCHUTZUMFANG - ENTSTELLUNG
Schutz gegen Entstellung
- Interesse des Urhebers an Bestand / Integrität seines Werks ist in § 14 UrhG geschützt
- Zusätzl. einschlägige Regeln in §§ 39, 42 und 93 I UrhG sowie für die Umgestaltung / Bearbeitung bzw. die Verwertung derselben in §§ 23, 37 I, 69a II, 88 I, 89 I UrhG
Urheberinteressen vs Eigentümerinteressen
Bsp.: Gemälde des K gehört dem E und hängt in dessen Haus. Der Eigentümer kann grundsätzlich gemäß § 903 BGB mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren, es also auch verändern. Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers sind jedoch vor allem bei Werkoriginalen zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sich Eingriffe in der Privatsphäre des Eigentümers ereignen.
VERWERTUNG - NUTZUNG
Verwertungsrechte
Dem Urheber per Gesetz eingeräumte ausschließliche Rechte, die es ihm ermöglichen, anderen die Benutzung des Werkes zu erlauben oder zu verbieten vererblich, aber nicht übertragbar
Nutzungsrechte
- von Verwertungsrechten abgespaltene Rechtspositionen, die andere zur Nutzung des Urheberrechts im ihnen erlaubten Umfang berechtigen
- werden vom Urheber eingeräumt
- entstandene Nutzungsrechte können mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden
Ziel: Urheber auf jeder Stufe der Verwertung beteiligt
- Aufführung eines Musikstück ⇒ Aufführungsrecht (§ 19 Abs. 2 UrhG)
- Aufzeichnung ⇒ Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
- Funksendung ⇒ Senderecht (§ 20 UrhG)
- Öffentliche Wiedergabe dieser Funksendung ⇒ Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG)
- Bereitstellung eines Audiomitschnitts im Internet ⇒ Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).
Übertragbarkeit
Verwertungsrechte sind nicht übertragbar, es werden aber regelmäßig Nutzungsrechte eingeräumt, die zur Werkverwertung berechtigen
GENERALKLAUSEL § 15 URHG
Gilt für einzelne Verwertungsrechte, nicht abschliessend
§ 15 UrhG beschreibt das Verwertungsrecht als solches an allen bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten
Öffentlichkeit
- Wiedergaben im privaten Kreis sowie Werkgenuss im Allgemeinen sind frei
- Nicht-öffentlich ist eine Wiedergabe, wenn sie für einen konkret abgegrenzten Personenkreis bestimmt ist und diese Personen durch ein enges, persönliches Band untereinander verbunden sind
Schranken des Urheberrechts
- Aus § 5 UrhG ergibt sich, dass amtliche Werke (Gesetze, Verordnungen, Erlasse sowie Entscheidungen) keinen Urheberrechtsschutz genießen
- Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 II UrhG) begrenzt das Verbreitungsrecht:
- Werkstücke, die mit Zustimmung des Berechtigten innerhalb der EU in Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterverbreitet werden
- Das bedeutet, eine in Österreich gekaufte CD kann in Deutschland weiterverkauft werden
VERVIELFÄLTIGUNG / VERBREITUNG
Körperliche Festlegung eines Werks - § 16 UrhG
- geeignet, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen
- Dies umfasst z.B.:
- Fotokopien, fotografische Ablichtungen von Büchern
- Noten, Aufnahmen auf CD
- Ausdrucke, Speichern auf Festplatten, RAM, CD-ROMs
- Uploading, Down-loading usw.
- Auch erstmalige Festlegung ist eine Vervielfältigung:
- Niederschreiben einer freien Rede
- Aufnahme eines imrovisierten Musikstückes
- Gegenbeispiele
- Lautsprecherwiedergaben
- Projektionen auf Leinwänden
- Abbildungen auf Bildschirmen
Vervielfältigung = mittelbar der Sinneswahrnehmung dienend
- Druckstöcke
- Negative
- Matrize
- Masterbändern
- im Arbeitsspeicher eines Computers etc.
Auch eine Vervielfältigung von Teilen eines Werkes fällt unter § 16 UrhG, ebenso der Wiederaufbau zerstörter Bauwerke. +
Abgrenzung
Nicht von § 16 UrhG umfasst sind Vervielfältigungen von Computerprogrammen. Diese beurteilen sich nach § 69c Abs. 1 Nr. 1 UrhG
Verbreitung
- Vervielfältigungrecht betrifft Herstellung neuer Werkstücke
- Verbreitungsrecht betrifft die Handlungen, durch die Werkstücke der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
- Auch Vermieten/Verleihen sind Formen der Verbreitung
- Verbreitung von Computerprogrammen: §69c I Nr.3 UrhG
AUSSTELLUNG / VORFÜHRUNG / AUFFÜHRUNG / VORTRAG
Gegenstand
- Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke
- Das Werk muss öffentlich zur Schau gestellt werden = einer Mehrzahl von Personen frei zugänglich
Ausstellungen vor allem im Bereich bildende Künste: § 18 UrhG
- Kunstausstellungen
- Verkaufsausstellungen
Vortragsrecht
- Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen
- „Persönliche Darbietung“ bedeutet Live-Darbietung einer Person, die das Werk unmittelbar zu Gehör bringt (Rede, Gedicht, …)
- Wenn das Werk in Anwesenheit von Zuhörern, aber nicht ihretwegen, sondern zum eigenen Werkgenuss dargestellt wird, handelt es sich nicht um einen Vortrag
- Eine Darbietung in einem Studio zu dem Zweck, dass andere Personen das Werk später zu Gehör bekommen, ist ebenfalls ein Vortrag i.S.v. § 19 Abs. 1 UrhG
Aufführung
- ein Werk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen (Alt. 1)
- oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen (Alt. 2)
- Wiederum: keine persönlichen Darbietungen sind Singen oder Musizieren zum eigenen Genuss
- Umfasst ebenfalls das Recht der direkten Übertragung des Vortrags bzw. der Aufführung über Bildschirm, Lautsprecher und ähnlichen Einrichtungen außerhalb des Raumes
ÖFFENTLICHE ZUGÄNGLICHMACHUNG - SENDUNG
ÖFFENTLICHE ZUGÄNGLICHMACHUNG - § 19A URHG
- Im Jahre 2003 in das UrhG eingefügt und stellt einen ersten Schritt zur Anpassung an die neuen digitalen Techniken dar.
- Es soll den Urhebern das ausschließliche Recht geben, Werke in digitalen Netzen, besonders im Internet, zum interaktiven Abruf bereitzuhalten und zu übermitteln.
SENDUNG - § 20 URHG
- Urheber hat ausschließl. Recht, sein Werk durch Funk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen
- § 20 UrhG erwähnt beispielhaft den (terrestrischen) Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk und Kabelfunk, es werden analoge und digitale Techniken umfasst
- Umfasst auch Übermittlung von Werken in Rundfunkverteileranlagen
- Altersheimen
- Justizvollzugsanstalten
- Hotelvideosysteme
Sendelandsprinzip: wenn Sendung in anderes Land ausstrahlt
- Recht anzuwenden, in dem Zugänglichmachung bewirkt („Recht des Sendemastes“)
- auch wenn bewusst über Grenzen hinweg gesendet wird
SCHUTZFRISTEN
Schutz von Werken
- beginnt mit Erschaffung
- endet gem. § 64 UrhG 70 Jahre post mortem auctoris (nach Tod des Urhebers)
- In § 69 UrhG ist bestimmt, dass allein das Todesjahr entscheidend ist, der Schutz läuft demnach am 31.12. des 70. auf das Todesjahr folgenden Jahres aus
- Bei Miturhebern bzw. Urhebern von Filmwerken ist der Tod des längstlebenden Miturhebers entscheidend
Anonyme und pseudonyme Werke
- sind 70 Jahre ab Veröffentlichung geschützt, es sei denn, der Urheber offenbart seine Identität vor Ablauf der Schutzfrist
- oder an seiner Urheberschaft besteht keinerlei Zweifel, dann gilt von dessen Tod ab (siehe oben)
RECHTSNACHFOLGE
Grundsatz: Unübertragbarkeit Urheberrecht - § 29 I UrhG
- Darin unterscheidet es sich insbesondere vom anglo-amerikanischen Copyright-System und von den übrigen Immaterialgüterrechten
- Weder Verwertungsrechte noch Persönlichkeitsrechte können auf einen anderen übertragen werden
- Die wirtschaftliche Verwertung erfolgt durch die Einräumung von Nutzungsrechten
- Diese belasten zwar Urheberrecht, belassen es jedoch in den Händen des Urhebers
- Gesetzliche Vergütungsansprüche sind gem. §§ 398 ff. BGB abtretbar
Einzig mögliche Rechtsnachfolge: Vererbung - § 28 UrhG
- Dabei werden sowohl die Urheberpersönlichkeits- als auch die Verwertungsrechte übertragen
- Dies kann auch durch ein Vermächtnis geschehen, durch das einer bestimmten Person, die nicht Erbe ist, das Urheberrecht vermacht wird
- Aauch bestimmte Auflagen (z.B. die Pflicht zur Veröffentlichung) sind in dem Vermächtnis möglich
- Existieren mehrere Erben, bilden sie auch hinsichtlich der urheberrechtlichen Befugnisse eine Erbengemeinschaft
- Bereits an Dritte eingeräumte Nutzungsrechte bleiben vom Übergang unberührt
PRIVATKOPIE (§ 53 URHG)
Vervielfältigungen zum privaten/sonstigen eigenen Gebrauch
-
immer noch zulässig!!!
-
Ziel: Schutz des legitimen Interesse der Allgemeinheit an einem beschränkten freien Zugang zu geschützten Werken
-
Zustimmung des Urhebers ist nicht notwendig
-
„Freier Zugang“ heißt aber nicht „kostenloser Zugang“
-
Es besteht ein Vergütungsanspruch (§§ 54, 54a UrhG), der zumeist durch Verwertungsgesellschaften gegenüber den Herstellern von Geräten, von Bild- und Tonträgern und Großbetreibern von Kopiergeräten geltend gemacht wird
Nach § 53 UrhG erlaubte Vervielfältigungshandlungen
- Abs. 1 – zum privaten Gebrauch
- Abs. 2 – zum sonstigen eigenen Gebrauch (wissensch. Gebrauch, eigenes Archiv, …)
- Abs. 3 – zum Gebrauch im Schulunterricht und für Prüfungen
- Definition „einzelne“ Vervielfältigungen = Rechtsprechung hat dies als „einige wenige“ ausgelegt ;-)
- Als Höchstgrenze werden teilw. 7 Kopien angesehen, nach anderer Auffassung nicht mehr als 3 Kopien
- Diese können gemäß § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG auch durch einen Dritten hergestellt werden, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Fotokopien handelt!
SONSTIGER PRIVATER GEBRAUCH
Gebrauch in der Privatsphäre
- zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse durch die eigene Person oder die mit ihr durch ein persönliches Band verbundenen Personen, also etwa im Familien- und Freundeskreis
- Der private Gebrauch darf weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecken dienen
- Die Benutzung von Kopien durch Lehrer oder Anwälte für berufliche Zwecke sowie durch Studenten für ihre Berufsausbildung ist danach kein privater Gebrauch
Ausdrücklich analoge und/oder digitale Kopie
- Mit Bezeichnung „auf belieb. Trägern“ wurde durch den Gesetzgeber ein Streit entschieden, der seit der Einführung digitaler Werkkopien und dem massenhaften Brennen von CDs schwelte
- Allerdings gleichzeitig die Regelungen der §§ 95a – 96 UrhG eingefügt: eine Umgehung technischer Schutzmaßnahmen (z.B. Kopierschutz oder Zugangskontrollen) ist verboten
- Durch zu erwartende Verbesserung und zunehmende Anwendung technischer Schutzmaßnahmen im digitalen Bereich wird die Privatkopie zunehmend an Bedeutung verlieren
nicht von offensichtlich rechtswidrigen Quelle hergestellt
- § 53 UrhG wurde dahingehend ergänzt, dass das Anfertigen privater Kopien auch von offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen nicht gestattet ist
- § 53 Abs. 1 UrhG a.F. hatte zuvor nur offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlagen (nicht aber die öffentlich verfügbaren, z.B. File-Hoster) erfasst
- Damit sowohl das Bereitstellen als auch das Herunterladen von in peer-to-peer Tauschbörsen angebotenen Werkstücken erfasst
SCHUTZMASSNAHMEN
Technische Schutzmaßnahmen, §§ 95a - 96 UrhG
- Betroffen ist vor allem, aber nicht nur, der digitale Bereich
- Auch bei DVD/BlueRay und Pay-TV-Sendern werden im analogen Bereich schon seit vielen Jahren Kopierschutz- und Verschlüsselungstechniken angewendet
- Verschärfung des Problems durch Digitalisierung: Kopien können nun mit geringem Aufwand massenhaft ohne Qualitätsverlust angefertigt werden
- Hinzu kommt, dass durch das Internet jedem Nutzer eine unermessliche Auswahl an Werken zur Verfügung steht, die teilw. umsonst und schnell abgerufen werden können.
Folgen
- Der bislang existierende urheberrechtliche Schutz reicht dabei nicht mehr aus, die Urheber an der weltweiten Nutzung ihrer Werke angemessen zu beteiligen
- Technische Schutzmaßnahmen allein lösen das Problem jedoch nicht, weil nahezu jede Technik (irgendwann) auch umgangen werden kann
- Daher wurden in internationalen Verträgen diese Techniken unter rechtlichen Schutz gestellt
Ausgestaltung Schutzmaßnahmen
- Eingabe Kennung und Passwortes
- Copy-Control-Systeme auf CDs und DVDs.
- Digital Rights Management (DRM): punktgenaue Abrechnung der Nutzungshandlungen
Grenzen
- technische Schutzmaßnahmen dort zu begrenzen, wo sie berechtigten Interessen der Nutzer entgegenstehen (vgl. Audio-CDs, die nicht auf allen Playern laufen)
Einschränkungen - § 95a UrhG
- Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen und Vorbereitungshandlungen dazu
- „Wirksamkeit“ bedeutet nicht, dass der Schutz zu 100% gewährleistet sein muss
- Informationen, die zur Rechtewahrnehmung am Werk angebracht sind, wie z.B. Identifikationsmerkmale und Nutzungskonfigurationen, dürfen nicht verändert oder entfernt werden und veränderten Werke dürfen nicht verbreitet werden
- gleichzeitig Kennzeichnungspflicht für Werke mit technischen Schutzmaßnahmen, § 95d UrhG (s.o.: DVD-Player!)
Auswirkungen
- Praktisch entsteht durch die Regelungen ein Recht des Urhebers auf Zugangskontrolle
- Gegenvorschläge zielen auf die Einführung von Alternativen Kompensationssystemen ab, einer Art Internet-Pauschaltarif, der den Geräteabgaben ähnlich und auf jede leistungsfähige Internetverbindung bezogen ist
- Die Nutzer dürften im Gegenzug Werke im Internet frei tauschen und herunterladen
Folgeproblem
- Aktuell wurde die GEZ-Gebühr genau dahingehend geändert: Abgaben werden auch auf internetfähige PC’s erhoben
- Gleichzeitig werden aber die o.g. sonstigen Abgaben (auf Speichersysteme, Datenträger usw.) nicht verringert
- In der Realität daher rechtlich sehr umstritten, da eine “doppelte Inanspruchnahme” droht
WISSENSCHAFTLICHER GEBRAUCH
Nicht auf Wissenschaft / Forschungsinstitute beschränkt
- kann jeder geltend machen, der zum Zwecke wissenschaftlicher Erkenntnis oder mit wissenschaftlicher Methodik arbeitet
- auch der Student in Ausbildung oder eine Privatperson mit wissenschaftlichen Hobbys
Einzelne Vervielfältigungen zum Unterrichts- und Prüfungsgebrauch
- Die Vervielfältigung ist auf kleine Teile von Werken, Werke geringen Umfangs und einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften beschränkt
- muss zum Unterrichts- und Prüfungszweck geboten sein ⇒ also nicht gesamtes Werk
- Kopien dürfen nur in der erford. Anzahl angefertigt werden
Vervielfältigung für Unterrichtsgebrauch an Schulen
- stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig
- Bereichsausnahme für Schulbücher, um Eingriffe in den Primärmarkt von Schulbuchverlagen zu vermeiden (geringe Absatzmöglichkeiten wg. stark umgrenztem Markt)
ZITATFREIHEIT - § 51 URHG
Zweck
- geschützte, bereits veröffentlichte Werke unter den genannten Voraussetzungen in gebotenem Umfang zum Zweck des Zitats innerhalb eines eigenen Werkes zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben
- Fremdes Werk bzw. Werkteile müssen in erkennbarer Weise übernommen werden.
- Der Zitatzweck (subj. Tatbestandsmerkmal) ist mithilfe objektiver Kriterien festzustellen.
- Dadurch wird die Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit des Art. 5 GG beachtet und mit dem Urheberrecht als allgemeiner Schranke dieser Freiheiten in einen verfassungskonformen Ausgleich gebracht
- Als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen
- Es muss eine innere Verbindung zwischen eigenem und fremdem Werk bestehen. Dies
- Ist der Fall, wenn das zitierte Werk als Beleg oder Erörterungsgrundlage verwendet wird
Pflicht zur Quellenangabe: § 63 UrhG!
Sonst droht Ungemach – siehe Plagipedia u.a. :)
FREIHEIT DER BERICHTERSTATTUNG
Berichterstattung über Tagesereignisse: § 50 UrhG
- vergütungsfreie Lizenz für Berichterstattung über aktuelle Ereignisse
- Es dürfen Werke, die im Verlauf der Berichterstattung im Hintergrund oder im direkten Zusammenhang mit dem Ereignis wahrnehmbar gemacht werden, vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden
- Dies soll den schnellen und ungehinderten Informationsfluss ermöglichen
Hintergrund / Abgrenzung
- Die Beeinträchtigung des Urheberrechts ist gering, da nicht der volle Werkgenuss ermöglicht, sondern nur die Berichterstattung illustriert wird
- Berichterstattung bedeutet stets eine ausschnittsweise und wirklichkeitsgetreue Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit
- Die vollständige Übernahme eines Werkes fällt daher nicht unter § 50 UrhG
Tagesereignisse
- tatsächl. Begebenheiten jeder Art, insbesondere aus:
- Politik
- Wirtschaft
- Sport
- Kunst
- Kultur
- Gesellschaft
VERGÜTUNGSANSPRÜCHE
- Urheber kann bestimmte Nutzung nicht verhindern. Dies bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass er entschädigungslos bleibt.
- Für die meisten erlaubnisfreien Nutzungshandlungen werden Vergütungsansprüche gewährt. Diese werden durch die Nutzungshandlung ausgelöst
Anspruch auf Zahlung angemessener Vergütung
- In § 26 I und II UrhG ist die Höhe definiert, bei den anderen Ansprüchen muss sie aufgrund sämtlicher Umstände des Falles ermittelt werden
- Werden die Ansprüche durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht – dies ist der Regelfall –, so sind zunächst deren Tarife anzuwenden, vgl. § 13 UrhWG
Durch die Erlaubnis entsteht ein gesetzl. Schuldverhältnis
- Vergütungsanspruch ist individuelles Recht des Urhebers
- Verzicht im Voraus ist für viele Vergütungsansprüche ausgeschlossen, § 63a UrhG
COMPUTERPROGRAMME
Richtlinie 91/250: Schutz von Computerprogrammen
- Software gem. §2 I Nr.1 UrhG urheberrechtlich geschützt
- Zusätzlich können Computerprogramme patentrechtlich geschützt werden, wenn sie technischer Natur sind
- Der Käufer einer Software-CD-ROM braucht keine Nutzungsrechte, um das Programm zu verwenden. Die Rechte zur „bestimmungsgemäßen Benutzung“ werden ihm schon durch das Gesetz eingeräumt
- Davon erfasst ist auch das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie!
- Der Arbeitgeber hat (üblicherweise im Arbeitsvertrag nochmals explizit klargestellt) das Recht zur Auswertung aller wirtschaftlichen Rechte am Programm
Besonderheit Quellcode
- Die Dekompilierung des Quellcodes ist nur zur Herstellung derjenigen Interoperabilität gestattet, der Zugang zu Schnittstellen soll ermöglicht werden.
- Darüber hinaus ist Dekompilierung nicht erlaubt, grundsätzlich auch nicht zum Nachweis einer Rechtsverletzung.
NUTZUNGSRECHTE
Definition
- Urheber kann Dritten ein Nutzungsrecht am Werk einräumen Umfang
- Nutzungsrecht beinhaltet Befugnis, Werk auf die gestattet Art und Weise zu nutzen
- kann gemäß § 34 UrhG übertragen werden
- Übertragung zum Schutz Urheber nur mit Zustimmung (§28 VerlG, §34 I UrhG)
Übertragung und Erlöschen
- Nutzungsrechte sind ohne Weiteres vererbbar
- einfache und ausschließliche Nutzungsrechte
- Bei ausschließlichem Nutzungsrecht darf Erwerber Werk nutzen und gleichzeitig andere Personen von Nutzung ausschließen
Auch im Urheberrecht gilt das Abstraktionsprinzip
- Das Verfügungsgeschäft unterliegt den Regelungen über die Forderungsabtretung
- Dagegen kann Verpflichtungsgeschäft viele Rechtsformen annehmen, zum Beispiel Kauf, Schenkung, Pacht, Dienstvertrag, Werkvertrag, Gesellschaftsvertrag usw.
Beschränkung
- § 31 I 2 UrhG: Nutzungsrecht räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkbar Gebietsschutz
- Nutzungsrechte oftmals nur für bestimmte Gebiete Werknutzung außerhalb des Gebiets seitens Erwerbes unzulässig
UNBEKANNTE NUTZUNGSARTEN
Neuregelung
- Im Jahr 2007: „Zweites Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ wurde § 31a UrhG eingefügt aufgrund der rasanten technischen Entwicklung der letzten Jahre und des daraus resultierenden Aufkommens neuer Nutzungsarten
- Nun möglich, gemäß § 31a UrhG unter bestimmten Voraussetzungen Verträge über unbekannte Nutzungsarten zu schließen
- Damit Urheber dem Verwerter als stärkerem Partner nicht schutzlos ausgeliefert ist, erhält er neben dem obligat. Vergütungsanspruch auch ein Widerrufsrecht
Damals neue Nutzungsarten – heute kalter Kaffee
- Veröffentlichung von Zeitungsartikeln im Internet
- Handy-Klingeltöne
- Umstellung von analoger auf digitale Technik
- Pay-TV Vs Free-TV
VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN
Hintergrund
- Urheber haben selten Möglichkeit, ihre Werke effektiv selbst zu verwerten.
- Erstverwertung (Aufnahme der Musik, Aufführungsrechte) meist häufig durch Unternehmen
- Zweitverwertungsrechte (u.a. Rechte aus §§20, 20b, 21, 22 UrhG) an Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung übertragen
- Dabei schließen sich Verwerter und Urheber zur gemeinsamen Rechteauswertung zusammen
Internationale Tätigkeit
- Verwertungs-Gesellschaften überwachen Werknutzungen und kassieren von den Nutzern festgelegte Entgelte (individuell oder pauschal) ein
- Einnahmen werden nach einem Verteilungsplan unter Abzug eines Aufwendungsersatzes ausgeschüttet
ARBEITNEHMERURHEBERRECHT
Relevanz I
- Der Großteil der künstlerisch Schaffenden befindet sich mittlerweile in festen Arbeitsverhältnissen, der Anteil der freiberuflichen Urheber sinkt.
- Das Urheberrecht gilt grundsätzlich auch in Arbeitsverhältnissen!
- Zwar erwirbt der Arbeitgeber das Eigentum am geschaffenen Werkexemplar, das Urheberrecht kennt jedoch keine Ausnahme vom Schöpferprinzip des § 7 UrhG
- Das Urheberpersönlichkeitsrecht verbleibt damit immer beim Arbeitnehmer, er kann seinem Arbeitgeber allerdings Nutzungsrechte am Arbeitsergebnis einräumen
Relevanz II
- Hierzu zählen auch Werke, die zwar im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffen werden, bei denen aber der Arbeitsvertrag nicht auf die Nutzung dieser Werke abzielt, z.B. „zweckfreie Forschung“ an Lehrstühlen, Forschungsinstituten
- Hier kann der Urheber das Werk selbst verwerten, auch wenn er für die Schaffung Mittel und Einrichtungen des Arbeitgebers verwendet hat
- Abweichend von § 43 UrhG regelt § 69b UrhG für Computerprogramme, dass zur Ausübung der vermögensrechtlichen Befugnisse grundsätzlich nur der Arbeitgeber berechtigt ist
Gesonderte Vergütung: § 43 UrhG
- Anspruch des Arbeitnehmers auf besondere Vergütung: im Kern wird davon ausgegangen, dass die besondere Leistung des Arbeitnehmers bei der Schaffung des Werkes durch seinen Arbeitslohn abgegolten ist (Abgeltungstheorie)
- Ein Anspruch auf besondere Vergütung in entsprechender Anwendung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes besteht nicht
- Aber: leistet ein Dienstverpflichteter, der z.B. für einfache Tätigkeiten eingestellt und bezahlt worden ist, einen wesentlichen, schöpferischen Beitrag an der Erstellung eines Werks / Projekts / etc, so ist die schöpferische Mitwirkung nicht mit dem Gehalt abgegolten.
- Der Verwerter (=Arbeitgeber) hat zu beweisen, dass das Gehalt gleichzeitig eine Abgeltung für sämtliche Nutzungsrechte einschließt.
ANSPRUCHSGRUNDLAGEN URHEBERRECHT
Verschiedene Ansprüche bei einer Urheberrechtsverletzung
- Beseitigung und Unterlassen, § 97 Abs. 1
- Schadenersatz, § 97 Abs. 2
- Vernichtung, § 98 Abs. 1
- Rückruf, § 98 Abs. 2
- Überlassung, § 98 Abs. 3
- Geldentschädigung, § 100
- Auskunft, § 101
- Vorlage und Besichtigung, § 101a
Abmahnung
- Gem. § 97a UrhG soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
- Geschieht dies nicht, kann der abmahnende Rechteinhaber Nachteile erleiden, auch wenn er in der Sache letztlich seine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche erfolgreich durchsetzt.
- Vorgabe ist gleichzeitig ein Problem: diverse „Abmahnanwälte“ haben sich hiermit in der Vergangenheit im wahrsten Sinne ‚eine goldene Nase verdient‘, indem massenhaft Abmahnungen wg. teilweise geringster Verstöße versandt wurden.
Anwendungsbeispiel: Rechtlicher Schutz von KI-Fotos
Frage- bzw. Problemstellung
- Software-Systeme erschaffen so gut gemachte künstliche Realitäten, dass sie oft nur noch bei genauem Hinsehen von echten Fotografien zu unterscheiden sind
- Wie sind solche Dateien rechtlich geschützt? Wie und wo dürfen sie verwendet werden?
Grundsatz
- Grafiken, Filme und Fotos stehen unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
- Dessen § 2 sieht vor, dass nur “persönliche geistige Schöpfungen” Werke im Sinne dieses Gesetzes sein können und entsprechenden Schutz genießen
- Problem: geschützt werden nur Ergebnisse eines “menschlichen Schaffens”
Wiederholung Urheberrecht
- Nutzt ein Mensch bei der Erstellung etwa von Grafiken künstliche Hilfsmittel wie Malsoftware oder Bildbearbeitung, so ist das Ergebnis in aller Regel für den Ersteller geschützt
- Bewertung: in der Bedienung der Software liegt eine menschlich-gestalterische Tätigkeit, die in einer persönlichen geistigen Schöpfung mündet
- Einem solchen menschlichen Schaffen entspringt ein künstlich generiertes Bild allenfalls indirekt
- Hier entsteht auf Knopfdruck ein gänzlich im Rechner generiertes Ergebnis, in das kein Mensch mehr eingreift oder es steuert
Urheberbegriff bei KI
- Als Urheber infrage kommt der Entwickler der KI
- Der Programmiercode selbst ist zwar über das Urheberrecht geschützt, nicht aber die Erzeugnisse der Software
- Zu gleichen Ergebnissen kommt eine rechtliche Prüfung auch bei den anderen Beteiligten, etwa dem Eigentümer der Geräte
- Somit sind im Resultat die Ergebnisse künstlicher Berechnungen nicht vom Urheberrecht geschützt
- Dies bedeutet zugleich, dass sie in aller Regel von jedermann frei verwendet werden dürfen
Anwendungsbeispiel: The Next Rembrandt
Hintergrund
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2016 hatte ein Team aus Kunstexperten, Programmierern und KI-Experten an der Technischen Universität Delft 346 Originale von Rembrandt über 18 Monate analysiert und eine Art DNA des Künstlers ermittelte
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Mit hochauflösenden Scannern wurden die Werke analysiert und dabei rund 150 GByte Grafikdateien erstellt.
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Eine KI-Software ermittelte auf dieser Grundlagen Rembrandts Malstil basierend auf dessen Nutzung von Geometrie, Komposition und genutztem Material.
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Mithilfe von Gesichtserkennung wurde zudem die typische Gestaltung menschlicher Abbilder durch den Maler analysiert.
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Die Software errechnete daraufhin ein neues, eigenes Gemälde im Rembrandt-Stil, welches von 3D-Druckern auf Leinwand aufgetragen wurde.
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Entstanden ist ein Gemälde, dass denen des Meisters erstaunlich ähnlich sieht.
Aktuelle rechtliche Sicht: KI kann kein Urheber sein
- Zu diesem Ergebnis kam Anfang 2022 auch das Copyright Review Board (CRB) des US-Amerikanischen Copyright Amtes.
- Dort hatte wiederholt der Eigentümer einer “Creativity Machine” geklagt und für seine Werke die Eintragung in das dortige Copyright-Register verlangt.
- Sein Bild “A Recent Entrance to Paradise” als Gegenstand der Entscheidung sei zwar “autonom durch einen Computeralgorithmus” erstellt worden.
- Er selbst sei jedoch Eigentümer der Maschine und damit deren Auftraggeber und Inhaber der entsprechenden Rechte.
Begründung
- CRB vertrat ebenfalls zum wiederholten Mal die Ansicht, dass Computer, genau wie andere Maschinen oder Tiere, keine Werke im Sinne des US-Copyrights schaffen können.
- Dafür sei stets ein kreatives menschliches Zutun notwendig, eine Verbindung zwischen “menschlichem Geist und greifbarem, kreativem Ausdruck”.
- Ein Schutz für sein Bild, das eine Nahtoderfahrung zeigen soll, blieb dem Antragsteller wie bereits in zwei vorherigen Anläufen erneut versagt.
Urheberrecht vs Wert
- Dies bedeutet allerdings nicht, dass die durch künstliche Intelligenz entstandenen Bilder keinen Wert aufweisen.
- So wurde 2018 ein derart hergestelltes Gemälde mit dem Titel “Edmond de Belamy” für nicht weniger als 432.000 Dollar verkauft.
- Das Bild zeigt ein Porträt eines in schwarz gekleideten Mannes im Stil der Malerei des 18. Jahrhunderts.
- Statt der Signatur findet sich am unteren Rand eine mathematische Formel.
- Die Qualität des Bildes des französischen Künstlerkollektive Obvious reicht bei Weitem nicht an beispielsweise die des Rembrandt-Imitats heran.
- Sinn und Zweck der Erstellung sehen die Künstler darin, die Kunst mittels Künstlicher Intelligenz zu demokratisieren.
Anwendungsbeispiel: DALL-E
Begriff
- DALL-E = Wortschöpfung aus dem Namen des spanischen Künstlers Salvador Dalí und dem des Roboters WALL-E aus dem gleichnamigen Pixar-Film
- Der Name ist Programm, denn dieses sehr spezielle System erschafft so gut gemachte künstliche Realitäten, dass sie oft nur noch bei genauem Hinsehen von echten Fotografien zu unterscheiden sind.
Zielsetzung
- Während die obigen Beispiele darauf abzielten, den Stil klassischer Künstler zu imitieren, gehen die Fähigkeiten neuer Projekte inzwischen sehr viel weiter und berühren auch unmittelbar den Bereich der Fotografie.
- Für großen Diskussionsstoff sorgt das 2021 vorgestellte Projekt DALL-E des US-Anbieters OpenAI.
- Die Software nutzt künstliche neuronale Netzwerke, um auf Basis der Eingabe von Wörtern künstliche Bilder zu generieren.
- Dazu werden Millionen online frei verfügbarer Bilder ausgewertet.
Anwendungsbereich
- Besonders gut ist die KI beispielsweise darin, Bilder in verschiedenen künstlerischen Stilrichtungen zu kreieren.
- Aber auch fotorealistische Bilder (“A Shiba Inu dog wearing a beret and black turtleneck”) können erzeugt werden, die selbst auf den zweiten Blick kaum von Aufnahmen unterschieden werden können.
- Ihre besondere Stärke und Faszination zeigt die Software beim Zusammenstellen von irrealen Bildern, die einfach innerhalb von kurzer Zeit erzeugt werden können, etwa für die Eingabe “Astronaut riding a horse on the moon”.
Aktueller Entwicklungsstand
- Im April 2022 wurde mit DALL-E 2.0 eine verbesserte Version vorgestellt, die für noch realistischere Bilder sorgt.
- Öffentlich verfügbar ist die Software noch nicht. Allerdings gibt es inzwischen mit CrAIyon eine auf dem Quellcode von DALL-E beruhende weniger leistungsstarke Version.
- Auf der Website werden durch die Eingabe eines beliebigen Textes automatisch nach etwa 90 Sekunden neun Bilder generiert, die auf “ungefilterten Daten aus dem Internet” beruhen.
- Aufgrund der unbegrenzten Eingabemöglichkeiten und der bisweilen surrealen Ergebnisse, eignet sich CrAIyon hervorragend zur Erstellung von schrägen Memes.
HINTERGRUND DALL-E: TRAINING DER KI
Rechtliche Einordnung
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Rechtlich nicht eindeutig ist die Frage, inwieweit sich das Training der KI für derartige Software mit dem bestehenden Urheberrecht vereinbaren lässt.
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Weniger problematisch ist das bei Projekten wie “Next Rembrandt”
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Das Urheberrecht an den Bildern des Künstlers ist lange erloschen und darüber hinaus dürfen diese ohnehin nur mit Einverständnis der entsprechenden Museen genutzt werden
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Weniger eindeutig ist das bei Systemen, die auf bestehenden und urheberrechtlich geschützten Fotos und Grafiken aufbauen und diese zum Training der KI nutzen.
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Eine solche Erfassung und Verarbeitung geschützter Materialien benötigt eine Rechtsgrundlage.
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In den USA beruft sich OpenAI dafür auf “fair use”.
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Diese Regelung erlaubt auch eine nicht explizit autorisierte Nutzung von geschütztem Material, sofern diese der öffentlichen Bildung und der Anregung geistiger Produktionen dient, was man wohl problemlos auf DALL-E anwenden kann.
Bewertung im deutschen Recht
- Nutzung in dieser Form nicht erlaubt
- Inzwischen gestattet jedoch Paragraf 44b UrhG die Vervielfältigung von rechtmäßig zugänglichen Werken zum Text- und Data-Mining.
- Diese müssen “rechtmäßig zugänglich” sein, etwa frei zugänglich auf Websites stehen.
- Rechteinhaber können eine Nutzung ihrer öffentlich zugänglichen Werke zum Text und Data Mining im Rahmen eines Opt-out-Prozesses untersagen.
- Für den Fall online zugänglicher Werke hat ein solcher Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form auf der Website zu erfolgen.
- Im Endeffekt steht der Nutzung von urheberrechtlichem Material zum Training für KI damit auch in Deutschland kaum etwas entgegen.
Juristisches Potenzial
Neues Potential vs Disruptive Kraft
- Disruptiv: betroffen vor allem Fotografen und Illustratoren
- wenn wenn es möglich ist, ein Bild zur Illustration eines Artikels einfach auf Knopfdruck zu erstellen, so wird dies nicht nur die Nutzung von typischen Alltagsbildern aus Stockfotografie ersetzen
- Wer ein Bild von einer grünen Bratwurst auf einem Teller braucht, muss hierfür niemanden mehr aufwendig bezahlen, um dies zu arrangieren
Neue Anwendungsfelder
- Computergenerierten Inhalte unterliegen (s.o.) nach bisheriger Rechtslage keinem urheberrechtlichen Schutz
- Dies führt dazu, dass sie nicht nur kostenlos verwendet werden können, sondern auch von jedermann auf jede mögliche Weise
- Auch eine unentgeltliche Weitergabe ist erlaubt.
Problem: die “rassistische” KI
- Auf ein weiteres Problem weisen die Macher von DALL-E selbst hin: Die Software kann nur das auswerten, was im Netz zu finden ist.
- Dies kann zu einer Stärkung von Vorurteilen führen
- Lässt man sich zum Beispiel Bilder zu dem Stichwort “doctor” anzeigen, so erscheinen nur Abbildungen von weißen Männern
- Sucht man nach “teacher”, erscheinen hingegen nur weiße Frauen
- Dies ergibt sich schon daraus, dass eine KI im Normalfall nicht neutral sein kann, sondern nur die Ergebnisse der vorhandenen Bilder auswertet und dort die Ergebnisse auswertet, die überwiegend zu finden sind
Potential für Manipulationen
- Neben dieser diskriminierenden Wirkung besteht noch ein sehr viel größeres Risiko für eine auf solche Entwicklungen nur bedingt vorbereitete Gesellschaft
- Denn schon weit primitivere Technologien für Deep Fakes zeigen, wie man Bilder manipulieren kann, um Menschen gezielt zu schaden
- So ist es technisch absehbar, beispielsweise bald Bilder von Politikern beim Treffen mit unbekannten Personen oder gar beim Geschlechtsverkehr zu berechnen
Aktueller Entwicklungsstand und Verfügbarkeit
- Die Macher von DALL-E haben aus diesen Gründen diverse Maßnahmen eingebaut, die einen solchen Missbrauch verhindern sollen
- So werden Filter verwendet, um das Anzeigen von sexualisierten Inhalten, insbesondere mit Kindern, grundsätzlich zu unterbinden
- Auch Bilder mit Gewalt oder Waffen sollen verhindert werden
- Für den Anbieter kaum möglich, alle Missbrauchsmöglichkeiten zu eliminieren
- Aktuell DALL-E 2.0 daher immer noch nicht öffentlich zugänglich
Erkennbare aktuelle Folgen
- Wie in vielen anderen Bereichen Gesellschaft kaum auf die potenziellen Veränderungen vorbereitet, die eine neue Technologie wie eine KI im Bereich der kreativen Schöpfungskraft, aber auch der Manipulation und damit im rechtlichen Bereich mit sich bringt
- Gleiches gilt auch für das Urheberrecht, welches diese Entwicklung derzeit nur sehr oberflächlich abbildet
- Die darin liegende Disruption wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auch den Bereich der Fotografie betreffen
- Dies gilt weniger für den künstlerischen Bereich als für reine Produkt- und Nutzfotografie, die vermutlich bereits bald eine künstlich erschaffene Konkurrenz fürchten muss
Quiz Urheberrecht
Frage 1: Der Dichter Ovid (43 v. Chr. bis 17/18 n. Chr.) wurde für die Veröffentlichung seiner Liebesgedichte vom römischen Kaiser Augustus verbannt. Konnte Ovid dagegen rechtlich vorgehen?
Lösung
Nein.
In der Antike gab es kein umfassendes Recht am geistigen Eigentum. Augustus konnte Ovid daher nach seinem Belieben bestrafen.
Frage 2: Der Maler Paul malt im Auftrag des Sammlers Simon ein Porträt von dessen Tochter. Wer ist Urheber des Gemäldes und wer hat die Verwertungsrechte?
Lösung
- Paul ist der Urheber des Gemäldes. Nach dem Urheberrecht ist der Schöpfer des Werks der Urheber.
- Paul hat die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte. Er kann Simon jedoch Nutzungsrechte am Gemälde einräumen, z.B. das Recht, das Porträt in seiner Wohnung aufzuhängen.
- Hinweis: Die Frage, wem das Gemälde gehört, ist eine Frage des Eigentumsrechts. Das Eigentum am Gemälde kann unabhängig vom Urheberrecht übertragen werden.
Frage 3: Die Musikerin Maria komponiert ein Lied und nimmt es in ihrem Heimstudio auf. Welche Verwertungsrechte hat Maria an ihrem Lied?
Lösung
- Maria hat alle Verwertungsrechte an ihrem Lied. Dazu gehören z.B. das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Aufführungsrecht und das Senderecht.
- Sie kann diese Rechte an ein Musiklabel übertragen, um ihr Lied zu vermarkten.
Frage 4: Der Student Stefan kopiert für seine Seminararbeit einige Seiten aus einem Fachbuch. Ist das erlaubt?
Lösung
- Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Nach dem Urheberrecht ist die Anfertigung von Kopien zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch zulässig. Dazu gehört auch der wissenschaftliche Gebrauch.
- Voraussetzung ist, dass die Kopien nur in der erforderlichen Anzahl angefertigt werden und die Quelle angegeben wird.
- Stefan darf die Kopien nicht an Dritte weitergeben oder kommerziell nutzen.
Frage 5: Die Journalistin Karla möchte in ihrem Zeitungsartikel über die Fußball-Weltmeisterschaft ein Foto von einem Torjubel abdrucken. Das Foto hat der Fotograf Franz geschossen. Benötigt Karla die Erlaubnis von Franz?
Lösung
- Ja, Karla benötigt die Erlaubnis von Franz.
- Die freie Berichterstattung über Tagesereignisse ist zwar eine Schranke des Urheberrechts, erlaubt jedoch nur die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf der Berichterstattung im Hintergrund oder im direkten Zusammenhang mit dem Ereignis wahrnehmbar gemacht werden.
- Die vollständige Übernahme eines Fotos fällt nicht unter die freie Berichterstattung. Karla muss daher die Erlaubnis von Franz einholen oder eine Lizenzgebühr bezahlen.
Frage 6: Die Softwareentwicklerin Sarah entwickelt im Auftrag einer Firma eine neue App. Wer ist Urheber der App und wer hat die Verwertungsrechte?
Lösung
- Sarah ist die Urheberin der App. Das Urheberrecht gilt grundsätzlich auch in Arbeitsverhältnissen.
- Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, die App zu verwerten. Dies wird in der Regel im Arbeitsvertrag geregelt.
- Sarah hat aber immer noch die Urheberpersönlichkeitsrechte an der App. Sie kann z.B. verlangen, dass ihr Name im Impressum der App genannt wird.
Frage 7: Kann ein mit Hilfe von künstlicher Intelligenz (KI) erstelltes Bild urheberrechtlich geschützt sein?
Lösung
- Nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland und den USA nein. Das Urheberrecht schützt nur Ergebnisse menschlichen Schaffens. KI-Systeme werden (noch) nicht als Urheber anerkannt.
- Die Bilder können jedoch trotzdem einen wirtschaftlichen Wert haben. So wurde das KI-generierte Bild “Edmond de Belamy” für über 400.000 US-Dollar versteigert.
Frage 8: Darf man KI-Systeme mit urheberrechtlich geschütztem Material trainieren?
Lösung
- In Deutschland ist das unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Nach § 44b UrhG ist die Vervielfältigung von rechtmäßig zugänglichen Werken zum Text- und Data-Mining zulässig.
- Rechteinhaber können der Nutzung ihrer Werke zum Text- und Data-Mining widersprechen.
- In den USA kann man sich auf die “fair use”-Regelung berufen.
Frage 9: Welche Gefahren birgt die Verwendung von KI im Bereich der Bildgenerierung?
Lösung
- Verstärkung von Vorurteilen: Da KI-Systeme mit Daten aus dem Internet trainiert werden, können sie bestehende Vorurteile verstärken. So werden z.B. bei der Eingabe des Begriffs “Arzt” oft nur Bilder von weißen Männern angezeigt.
- Möglichkeit der Manipulation: Mit Hilfe von KI können Bilder so manipuliert werden, dass sie täuschend echt wirken. Das birgt die Gefahr von “Deep Fakes”, die für Propaganda oder Diffamierung eingesetzt werden können.
Frage 10: Welche Auswirkungen hat die Verwendung von KI auf die Arbeit von Fotografen und Illustratoren?
Lösung
- Ersatz von Stockfotografie: Wenn Bilder auf Knopfdruck generiert werden können, werden Fotografen, die sich auf Stockfotografie spezialisiert haben, möglicherweise weniger Aufträge erhalten.
- Neue Anwendungsfelder: Die Verwendung von KI-generierten Bildern eröffnet auch neue Möglichkeiten, z.B. im Bereich der Werbung oder der Kunst.