Recht

MARKENGESETZ: HERKUNFT & Bedeutung

Ursprung

  • Warenzeichengesetz von 1874
  • EG-Richtlinie von 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken
  • Überarbeitungen zum MarkenG: Nov. 1994 und Jan. 1995

Wirtschaftliche Bedeutung

  • Marken stehen für die Qualität von Produkten und haben einen erheblichen Anteil am Wert von Unternehmen (ueblicherweise ca. 10%)
  • Beispiele:
    • Marktwert der Marke „Coca-Cola“ wurde 2010 auf 83,8 Mrd. US-Dollar geschätzt = Markenwert allein bereits mehr als die Hälfte des Unternehmenswertes
    • Aktuell Apple Nr.1: in 2022 ca. 480 Mrd. US-Dollar bei 2,1 Bil. USD Boersenwert

Beispiel zum Umfang

Im Jahr 2005 waren ca. 731.000 deutsche Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet

Ziel

MarkenG Vereinigt alle Vorschriften über den Schutz eingetragener Marken:

  • durch Benutzung erworbene Marken
  • geschäftliche Bezeichnungen
  • geographische Herkunftsangaben

ANSPRUCHSGRUNDLAGEN

Markenrechtliche Ansprüche

  • bezwecken zentral Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche:
    • wegen Markenverletzung (§ 14 Abs. 5, 6 MarkenG)
    • wegen Verletzung geschäftl. Bezeichn. (§ 15 Abs. 4, 5 MarkenG)

weitere Ansprüche

  • Löschungsansprüche (§§ 48 ff. i.V.m. §§ 7 – 13 MarkenG)
  • Vernichtungsanspruch (§ 18 MarkenG)
  • Auskunftsanspruch (§ 19 MarkenG)
  • Überlassungsanspruch z.B. insbesondere für Domains wird überwiegend abgelehnt

Ansprüche aus anderen Gesetzen

  • aus dem BGB (insbes. §§ 12, 812, 823)
  • aus dem UWG (§§ 8, 9, 10)
  • Außerdem anwendbar wenn MarkenG Lücke aufweist
    • Wettbewerbsrecht
    • Deliktsrecht

Beispiele

  • fehlende kennzeichenmäßige Benutzung
  • Rufausbeutung eines markenrechtlich nicht geschützten Zeichens
  • Beeinträchtigung einer Marke durch bloße Markennennung

TYPISCHE KONSTELLATIONEN / BEGRIFFE

Begriff „Marke“

Eine Marke ist ein Zeichen, das dazu dient, im geschäftlichen Verkehr Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens zu individualisieren

Begriff „Geschäftliche Bezeichnung“ (§ 5 I MarkenG)

  • Unternehmenskennzeichen
  • Werktitel

Unternehmenskennzeichen sind solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden Diese weisen also, im Gegensatz zur Marke, unmittelbar auf das Unternehmen hin und nur mittelbar auf die Produkte oder Dienstleistungen.

Begriff „Werktitel“

  • Namen / besonderen Bezeichnung von Werken
  • „Werk“ ist dabei nicht im urheberrechtlichen Sinne zu verstehen

Begriff „Geografische Herkunftsangaben“

  • werden ebenfalls im Verkehr benutzt zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft eines Produktes oder einer Dienstleistung
  • Beispiele
    • „Made in Germany“ (auf allen erdenklichen Waren)
    • „Produce of France“ (insbesondere auf guten Weinen)

Vorrangig Verletzungshandlungen

  • Eintragungs- und Löschungsverfahren erfahrungsgemäß aber eher selten
  • Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche aus §§ 14 V und VI sowie 15 IV und V MarkenG
  • Medienrechtliche Relevanz: Ansprüche wegen Kennzeichenverletzung durch Domains auch nach dem Markenrecht

Schwerpunkt gewöhnlich auf Markenschutz

  • sachlicher Markenschutz kraft Benutzungsaufnahme
  • Verkehrsgeltung gem. § 4 Nr. 2 MarkenG

Verletzungstatbestand

  • Geschützte Kennzeichen gem. § 1 MarkenG:
  • Marken
  • geschäftliche Bezeichnungen
  • geografische Herkunftsangaben

MARKENSCHUTZ

Entstehung: § 4 MarkenG

  • durch Eintragung in das Markenregister
  • durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr und Verkehrsgeltung
  • durch notorische Bekanntheit = allgemeine Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen

Form Eintragung in Markenregister

  • beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
  • Formeller Markenschutz bringt eine gewisse Rechtssicherheit mit sich
  • Eintragungsvoraussetzung: Marke muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden

Form Verkehrsgelung

  • Keine Eingetragung, dennoch Markenschutz § 4 Nr. 2 MarkenG
  • Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt
  • Zeichen hat innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt
  • Handeln im geschäftlichen Verkehr = Tätigkeit, die Wahrung/Förderung eigener/fremder wirtschaftlicher Interessen dient
  • nicht erfasst wird rein privates/hoheitliches Handeln

Definition Verkehrsgeltung

  • Grad an Bekanntheit, den eine Marke innerhalb der beteiligten Verkehrskreise genießt
  • Bei normal Kennzeichen wird Verkehrsgeltung ab ca 20% Bekanntheit angenommen
    • Bekanntheit des beschreibenden Charakters der Bezeichnung
    • mit ihr verbundene Vorstellungen
    • Dauer und Intensität der Benutzung usw.
  • Verkehrsgeltung kann auch regional/lokal begrenzt. Raum betreffen

SCHUTZHINDERNISSE

§ 8 MarkenG: absolute Schutzhindernisse

  • mangelnde grafische Darstellbarkeit (z.B.: Geruchsmarken): § 8 I MarkenG
  • fehlende Unterscheidungskraft (Marke ist nicht zur Unterscheidung der Produkte oder Dienstleistungen geeignet): § 8 II Nr. 1 MarkenG
  • Freihaltebedürfnis (Marke enthält nur Zeichen oder Angaben, die der Allgemeinheit ungehindert offen stehen sollen oder die im Verkehr üblich geworden sind): § 8 II Nr. 2, 3 MarkenG
  • Irreführungsgefahr (Marke könnte das Publikum über Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen täuschen): § 8 II Nr. 4 MarkenG
  • bösgläubige Anmeldung (Marke hat ersichtlich nur das Ziel, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen andere durchzusetzen, „Hinterhaltsmarken“): § 8 II Nr. 10 MarkenG

Überwindung Schutzhindernisse

  • wenn die Marke sich in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat
  • § 9 MarkenG: Relative Schutzhindernisse Schützen Interessen des Inhabers eines kollidierenden älteren Zeichens
  • prioritätsältere eingetragene Marken geschützt, wenn die einzutragende Marke und die Waren und Dienstleistungen identisch sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG) wenn eine Verwechslungsgefahr wegen Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Waren bzw. Dienstleistungen besteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG)

Priorität / Benutzung / Rechte

  • Im Kollisionsfall gilt Prioritätsprinzip: § 6 MarkenG
  • prioritätsälteres Recht hat Vorrang vor dem prioritätsjüngeren
  • Maßgeblich ist Tag der Anmeldung oder Tag, an dem im Verkehr Geltung erlangt
  • Bei zeitgleichem Entstehen der Priorität sind beide Rechte gleichrangig
  • Prioritätsprinzip auch bei Anmeldung von Domain-Namen
  • Eine Interessenabwägung führt zur Bevorzugung des bekannten Zeichens, dem unbekannteren Gleichnamigen kann ein unterscheidender Zusatz zugemutet werden

Schutz durch Benutzungsaufnahme

  • Bei Werktitel, wenn im geschäftlichen Verkehr in Gebrauch genommen
  • Durch Aufnahme des Vertriebs / Durch Werbung
  • Nicht bereits das Testen bei einem Kunden oder Nennung in redaktionellem Beitrag
  • Benutzungsaufnahme eines Unternehmenskennzeichens bei einer nach außen gerichteten Tätigkeit, die auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung schließen lässt
  • Dies muss nicht erst ein Handelsregistereintrag sein

Rechte: §§ 14 I, 15 I MarkenG

  • Inhaber der Kennzeichen haben ein ausschließliches Recht
  • Können Dritten bestimmte Handlungen untersagen und bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln Schadensersatz verlangen
  • Dritte müssen das Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt haben
  • Einer der Verletzungstatbestände der §§ 14 II–IV und § 15 II 3 MarkenG muss erfüllt sein

VERWECHSLUNGSSCHUTZ

Zweck

  • Markenberechtigte soll gegen bewusster Ähnlichkeit geschützt sein
  • Der Verkehr könnte ansonsten die Produkte der Konkurrenz aufgrund eines begrenzten menschlichen Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens mit der geschützten Marke in Verbindung bringen oder diese verwechseln

Bewertungs-Faktoren

  • Zeichenähnlichkeit
  • Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit
  • Bedeutet: Je ähnlicher Zeichen sind, umso mehr müssen sich Produkte unterscheiden
  • Das angegriffene Zeichen muss in klanglicher, (schrift-)bildlicher oder begrifflicher Hinsicht dem geschützten Zeichen ähnlich sein:
    • Wortlänge / Silbenzahl / Sprachrhythmus / Betonung / Sinngehalt
    • Stellung von Buchstaben / Groß- und Kleinschreibung
    • Aussprachemöglichkeiten (insbes. fremdsprachige Begriffe)
    • einzelne Zeichenbestandteile, z.B. „i“ in „iPhone“ und „iPad“ oder dann, wenn allein aufgrund der Verwendung dieses Bestandteils die Erinnerung an das geschützte Zeichen hervorgerufen wird
  • Ähnlichkeit Waren / Dienstleistungen: liegt vor, wenn zwischen beiden so enge Beziehungen bestehen, dass sich bei Abnehmern Schlussfolgerung aufdrängt, Produkte stammten vom selben Unternehmen

BEKANNTHEITSSCHUTZ

Für Marken / geschäftliche Bezeichnungen

  • § 14 II Nr.3 MarkenG bzw. § 15 III MarkenG
  • Geht über Verwechslungsschutz und Herkunftsfunktion hinaus und schützt Werbefunktion
  • angegriffenes Zeichen muss im Inland bekannten Zeichen ähneln, wodurch Wertschätzung oder Unterscheidungskraft ausgenutzt oder beeinträchtigt wird
  • Bewertung Bekanntheit: wenn in den beteiligten Verkehrskreisen Bekanntheitsgrad von mindestens 20–30%
  • Erforderlichenfalls durch Meinungsumfragen ermittelt

Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen

  • Besonders bei Titeln zu beachten, dass diese u.U. nur kurzfristig einen hohen Bekanntheitsgrad haben, etwa beim Start eines neuen Kinofilms oder eines neuen Buches eines Bestsellerautors
  • Ob Zeichen guten Ruf genießt oder durch negative Umstände bekannt wurde, ist unerheblich!
  • objektive Eignung: Wertschätzung ist die positive Assoziation, die der Verkehr mit dem Zeichen in Verbindung bringt, etwa Qualität, Prestige oder Exklusivität
  • Auch Eigenschaften, die mit dem herstellenden Unternehmen verbunden werden (Erfolg, Leistung, Größe, Alter, Tradition), gehören dazu
  • Beeinträchtigung der Wertschätzung: Übertragung neg. Assoziationen auf das geschützte bekannte Zeichen, z.B:
    • minderwertige bzw. imagefremde Produkte
    • unseriöse Unternehmen

MARKENÜBERTRAGUNG UND LIZENZ

Rechte an Marken frei übertragbar

  • § 27 MarkenG oder für Teile einer Marke §§ 27 Abs. 4, 46 MarkenG
  • Markenhändler, die Marken gewerbsmäßig erwerben und weiterveräußern
  • Beachten: Firma gem. § 23 HGB nicht ohne dazugehörigen Geschäftsbetrieb veräußerbar
  • Lizenznehmer darf nur mit Zustimmung Rechtsinhaber Rechtsverletzung Dritter beklagen
  • Sehr fein granulierbar
    • einfache oder ausschließliche Rechte
    • für alle oder nur bestimmte Waren und Dienstleistungen
    • für die gesamte Bundesrepublik oder Teile von ihr

Schutz eingetragenen Marke endet grundsätzlich nach 10 Jahren

  • § 47 MarkenG - kann jedoch jeweils um weitere 10 Jahre ohne weitere Voraussetzungen verlängert werden
  • Damit Schutzdauer theoretisch keine Grenzen gesetzt
  • Nicht eingetragene Marken so lange geschützt, wie benutzt
  • wird durch Löschung beendet

EINTRAGUNGSVERFAHREN

§§ 32–44 MarkenG: Verfahren zur Eintragung von Marken

  • Anmeldung beim DPMA erforderlich
  • Angaben über den Anmelder / Wiedergabe der Marke
  • Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen, für die Eintragung erfolgen soll:
    • 45 Klassen eingeteilt in 34 Warenklassen / 11 DienstleistungsKlassen
    • Der Anmeldetag begründet die Priorität
    • Der Anmelder hat einen Anspruch auf Eintragung (§ 33 Abs. 2 MarkenG)

DPMA prüft lediglich

  • formelle Anforderungen
  • Gebührenzahlung: § 36 MarkenG
  • Bestehen von absoluten Schutzhindernissen: § 37 MarkenG
  • ob eine entgegenstehende notorisch bekannte Marke existiert

Bei Erfüllung Voraussetzungen erfolgt Eintragung

  • Aber keine sachliche / inhaltliche Prüfung!
  • Rechtsbehelfe
    • Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG)
    • Inhaber von prioritätsälteren Marken können innerhalb von 3 Monaten Widerspruch einlegen
    • Löschungsverfahren vor dem DPMA kann jeder Dritten wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse (vgl. § 50 MarkenG) beantragen

SONDERPROBLEM: DOMAINS

Domain = in Namen übersetzte eindeutige Zieladresse

  • Markenrechtlich relevant: Second Level Domain, von Registrierungsstelle vergeben
  • Top Level Domains (z.B. „.de“, „.com“ etc.) lediglich Ländercodes / generisch
  • Für Vergabe von SLD unter deutscher TLD „.de“ ist die DENIC e.G. zuständig
  • Registrierung streng nach Prinzip „First come, first served“
  • Registrierung kann fremde Zeichen- oder Namensrechte verletzen
  • Weltweite Abrufbarkeit von Websites = grundsätzlich auch deutsches Recht anwendbar
  • Eingeschränkt ggf durch Intention der Homepage (Sprache, Gestaltung, Art des Angebots, Bezug zum deutschen Markt)
  • Wenn eindeutig nicht für deutsche Nutzer kann Anwendbark. Dt. Rechts verneint werden

Neben Firmennamen und Unternehmenskennzeichen auch geschützt

  • Familiennamen / Städtenamen
  • wettbewerbsrechtlich interessant: durch Umleiten von Kundenströmen ggf unlautere Behinderung
  • Übertragung Domain kann nicht verlangt werden
  • der Inhaber eines älteren Kennzeichen- oder Namensrechts kann aber verlangen:
    • Löschung der Domain
    • Unterlassung der Benutzung
    • Auskunft
    • Schadenersatz

ÜBERSICHT WARENKLASSEN

Klasse 1

Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke

Klasse 2

Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler

Klasse 3

Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel

Klasse 4

Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenet-zungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke

Klasse 5

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide

Klasse 6

Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze

Klasse 7

Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausge-nommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier

Klasse 8

Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate

Klasse 9

Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte

Klasse 10

Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial

Klasse 11

Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen

Klasse 12

Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser

Klasse 13

Schusswaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper

Klasse 14

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente

Klasse 15

Musikinstrumente.

Klasse 16

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so weit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke

Klasse 17

Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall)

Klasse 18

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren

Klasse 19

Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall)

Klasse 20

Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen

Klasse 21

Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind

Klasse 22

Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern

Klasse 23

Garne und Fäden für textile Zwecke.

Klasse 24

Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken.

Klasse 25

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

Klasse 26

Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen.

Klasse 27

Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).

Klasse 28

Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck.

Klasse 29

Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette

Klasse 30

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis

Klasse 31

Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz

Klasse 32

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken

Klasse 33

Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).

Klasse 34

Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer


ÜBERSICHT DIENSTLEISTUNGSKLASSEN

Klasse 35

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.

Klasse 36

Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.

Klasse 37

Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten

Klasse 38

Telekommunikation

Klasse 39

Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.

Klasse 40

Materialbearbeitung

Klasse 41

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Klasse 42

Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software.

Klasse 43

Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

Klasse 44

Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft.

Klasse 45

Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse.

Quiz Markenrecht

Frage 1: Ein Start-up-Unternehmen möchte seinen Firmennamen "Innovativ Solutions" als Marke schützen lassen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Eintragung in das Markenregister erfolgreich ist?

Frage 2: Ein bekannter Schokoladenhersteller bringt eine neue Sorte Schokolade auf den Markt und nennt sie "Choco Deluxe". Ein kleinerer Hersteller vertreibt bereits seit Jahren eine Schokoladensorte unter dem Namen "Choco". Liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

Frage 3: Ein Modeunternehmen möchte den Slogan "Kleide dich glücklich" als Marke schützen lassen. Ist dieser Slogan eintragungsfähig?

Frage 4: Ein Unternehmen möchte ein neues Bier unter dem Namen "Berliner Weiße" auf den Markt bringen. Ist dies zulässig?

Frage 5: Eine Künstlerin entwirft ein neues Logo für ihr Modelabel. Das Logo ähnelt stark dem Logo eines bekannten Sportartikelherstellers. Liegt eine Markenrechtsverletzung vor, obwohl die Produkte der beiden Unternehmen unterschiedlich sind?

Frage 6: Ein Online-Händler registriert die Domain "adidas-schuhe.de" und verkauft darüber Schuhe verschiedener Marken, darunter auch Adidas. Liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

Frage 7: Ein Unternehmen hat eine Marke für "Software zur Buchhaltung" eintragen lassen. Ein anderes Unternehmen entwickelt eine App zur Buchhaltung. Liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

Frage 8: Ein Unternehmen hat vor 5 Jahren eine Marke für "Fahrradhelme" eintragen lassen. Seitdem hat es die Marke nicht benutzt. Kann ein anderes Unternehmen die Löschung der Marke beantragen?

Frage 9: Ein Unternehmen möchte die Marke "Superfood" für seine Lebensmittelprodukte schützen lassen. Ist dieser Begriff als Marke eintragungsfähig?

Frage 10: Ein Patentinhaber stellt fest, dass ein Wettbewerber seine patentierte Technologie ohne Erlaubnis nutzt. Welche Möglichkeiten hat er, seine Rechte durchzusetzen?