MARKENGESETZ: HERKUNFT & Bedeutung
Ursprung
- Warenzeichengesetz von 1874
- EG-Richtlinie von 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken
- Überarbeitungen zum MarkenG: Nov. 1994 und Jan. 1995
Wirtschaftliche Bedeutung
- Marken stehen für die Qualität von Produkten und haben einen erheblichen Anteil am Wert von Unternehmen (ueblicherweise ca. 10%)
- Beispiele:
- Marktwert der Marke „Coca-Cola“ wurde 2010 auf 83,8 Mrd. US-Dollar geschätzt = Markenwert allein bereits mehr als die Hälfte des Unternehmenswertes
- Aktuell Apple Nr.1: in 2022 ca. 480 Mrd. US-Dollar bei 2,1 Bil. USD Boersenwert
Beispiel zum Umfang
Im Jahr 2005 waren ca. 731.000 deutsche Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet
Ziel
MarkenG Vereinigt alle Vorschriften über den Schutz eingetragener Marken:
- durch Benutzung erworbene Marken
- geschäftliche Bezeichnungen
- geographische Herkunftsangaben
ANSPRUCHSGRUNDLAGEN
Markenrechtliche Ansprüche
- bezwecken zentral Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche:
- wegen Markenverletzung (§ 14 Abs. 5, 6 MarkenG)
- wegen Verletzung geschäftl. Bezeichn. (§ 15 Abs. 4, 5 MarkenG)
weitere Ansprüche
- Löschungsansprüche (§§ 48 ff. i.V.m. §§ 7 – 13 MarkenG)
- Vernichtungsanspruch (§ 18 MarkenG)
- Auskunftsanspruch (§ 19 MarkenG)
- Überlassungsanspruch z.B. insbesondere für Domains wird überwiegend abgelehnt
Ansprüche aus anderen Gesetzen
- aus dem BGB (insbes. §§ 12, 812, 823)
- aus dem UWG (§§ 8, 9, 10)
- Außerdem anwendbar wenn MarkenG Lücke aufweist
- Wettbewerbsrecht
- Deliktsrecht
Beispiele
- fehlende kennzeichenmäßige Benutzung
- Rufausbeutung eines markenrechtlich nicht geschützten Zeichens
- Beeinträchtigung einer Marke durch bloße Markennennung
TYPISCHE KONSTELLATIONEN / BEGRIFFE
Begriff „Marke“
Eine Marke ist ein Zeichen, das dazu dient, im geschäftlichen Verkehr Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens zu individualisieren
Begriff „Geschäftliche Bezeichnung“ (§ 5 I MarkenG)
- Unternehmenskennzeichen
- Werktitel
Unternehmenskennzeichen sind solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden Diese weisen also, im Gegensatz zur Marke, unmittelbar auf das Unternehmen hin und nur mittelbar auf die Produkte oder Dienstleistungen.
Begriff „Werktitel“
- Namen / besonderen Bezeichnung von Werken
- „Werk“ ist dabei nicht im urheberrechtlichen Sinne zu verstehen
Begriff „Geografische Herkunftsangaben“
- werden ebenfalls im Verkehr benutzt zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft eines Produktes oder einer Dienstleistung
- Beispiele
- „Made in Germany“ (auf allen erdenklichen Waren)
- „Produce of France“ (insbesondere auf guten Weinen)
Vorrangig Verletzungshandlungen
- Eintragungs- und Löschungsverfahren erfahrungsgemäß aber eher selten
- Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche aus §§ 14 V und VI sowie 15 IV und V MarkenG
- Medienrechtliche Relevanz: Ansprüche wegen Kennzeichenverletzung durch Domains auch nach dem Markenrecht
Schwerpunkt gewöhnlich auf Markenschutz
- sachlicher Markenschutz kraft Benutzungsaufnahme
- Verkehrsgeltung gem. § 4 Nr. 2 MarkenG
Verletzungstatbestand
- Geschützte Kennzeichen gem. § 1 MarkenG:
- Marken
- geschäftliche Bezeichnungen
- geografische Herkunftsangaben
MARKENSCHUTZ
Entstehung: § 4 MarkenG
- durch Eintragung in das Markenregister
- durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr und Verkehrsgeltung
- durch notorische Bekanntheit = allgemeine Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen
Form Eintragung in Markenregister
- beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
- Formeller Markenschutz bringt eine gewisse Rechtssicherheit mit sich
- Eintragungsvoraussetzung: Marke muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden
Form Verkehrsgelung
- Keine Eingetragung, dennoch Markenschutz § 4 Nr. 2 MarkenG
- Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt
- Zeichen hat innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt
- Handeln im geschäftlichen Verkehr = Tätigkeit, die Wahrung/Förderung eigener/fremder wirtschaftlicher Interessen dient
- nicht erfasst wird rein privates/hoheitliches Handeln
Definition Verkehrsgeltung
- Grad an Bekanntheit, den eine Marke innerhalb der beteiligten Verkehrskreise genießt
- Bei normal Kennzeichen wird Verkehrsgeltung ab ca 20% Bekanntheit angenommen
- Bekanntheit des beschreibenden Charakters der Bezeichnung
- mit ihr verbundene Vorstellungen
- Dauer und Intensität der Benutzung usw.
- Verkehrsgeltung kann auch regional/lokal begrenzt. Raum betreffen
SCHUTZHINDERNISSE
§ 8 MarkenG: absolute Schutzhindernisse
- mangelnde grafische Darstellbarkeit (z.B.: Geruchsmarken): § 8 I MarkenG
- fehlende Unterscheidungskraft (Marke ist nicht zur Unterscheidung der Produkte oder Dienstleistungen geeignet): § 8 II Nr. 1 MarkenG
- Freihaltebedürfnis (Marke enthält nur Zeichen oder Angaben, die der Allgemeinheit ungehindert offen stehen sollen oder die im Verkehr üblich geworden sind): § 8 II Nr. 2, 3 MarkenG
- Irreführungsgefahr (Marke könnte das Publikum über Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen täuschen): § 8 II Nr. 4 MarkenG
- bösgläubige Anmeldung (Marke hat ersichtlich nur das Ziel, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen andere durchzusetzen, „Hinterhaltsmarken“): § 8 II Nr. 10 MarkenG
Überwindung Schutzhindernisse
- wenn die Marke sich in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat
- § 9 MarkenG: Relative Schutzhindernisse Schützen Interessen des Inhabers eines kollidierenden älteren Zeichens
- prioritätsältere eingetragene Marken geschützt, wenn die einzutragende Marke und die Waren und Dienstleistungen identisch sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG) wenn eine Verwechslungsgefahr wegen Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Waren bzw. Dienstleistungen besteht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG)
Priorität / Benutzung / Rechte
- Im Kollisionsfall gilt Prioritätsprinzip: § 6 MarkenG
- prioritätsälteres Recht hat Vorrang vor dem prioritätsjüngeren
- Maßgeblich ist Tag der Anmeldung oder Tag, an dem im Verkehr Geltung erlangt
- Bei zeitgleichem Entstehen der Priorität sind beide Rechte gleichrangig
- Prioritätsprinzip auch bei Anmeldung von Domain-Namen
- Eine Interessenabwägung führt zur Bevorzugung des bekannten Zeichens, dem unbekannteren Gleichnamigen kann ein unterscheidender Zusatz zugemutet werden
Schutz durch Benutzungsaufnahme
- Bei Werktitel, wenn im geschäftlichen Verkehr in Gebrauch genommen
- Durch Aufnahme des Vertriebs / Durch Werbung
- Nicht bereits das Testen bei einem Kunden oder Nennung in redaktionellem Beitrag
- Benutzungsaufnahme eines Unternehmenskennzeichens bei einer nach außen gerichteten Tätigkeit, die auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung schließen lässt
- Dies muss nicht erst ein Handelsregistereintrag sein
Rechte: §§ 14 I, 15 I MarkenG
- Inhaber der Kennzeichen haben ein ausschließliches Recht
- Können Dritten bestimmte Handlungen untersagen und bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln Schadensersatz verlangen
- Dritte müssen das Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt haben
- Einer der Verletzungstatbestände der §§ 14 II–IV und § 15 II 3 MarkenG muss erfüllt sein
VERWECHSLUNGSSCHUTZ
Zweck
- Markenberechtigte soll gegen bewusster Ähnlichkeit geschützt sein
- Der Verkehr könnte ansonsten die Produkte der Konkurrenz aufgrund eines begrenzten menschlichen Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögens mit der geschützten Marke in Verbindung bringen oder diese verwechseln
Bewertungs-Faktoren
- Zeichenähnlichkeit
- Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit
- Bedeutet: Je ähnlicher Zeichen sind, umso mehr müssen sich Produkte unterscheiden
- Das angegriffene Zeichen muss in klanglicher, (schrift-)bildlicher oder begrifflicher Hinsicht dem geschützten Zeichen ähnlich sein:
- Wortlänge / Silbenzahl / Sprachrhythmus / Betonung / Sinngehalt
- Stellung von Buchstaben / Groß- und Kleinschreibung
- Aussprachemöglichkeiten (insbes. fremdsprachige Begriffe)
- einzelne Zeichenbestandteile, z.B. „i“ in „iPhone“ und „iPad“ oder dann, wenn allein aufgrund der Verwendung dieses Bestandteils die Erinnerung an das geschützte Zeichen hervorgerufen wird
- Ähnlichkeit Waren / Dienstleistungen: liegt vor, wenn zwischen beiden so enge Beziehungen bestehen, dass sich bei Abnehmern Schlussfolgerung aufdrängt, Produkte stammten vom selben Unternehmen
BEKANNTHEITSSCHUTZ
Für Marken / geschäftliche Bezeichnungen
- § 14 II Nr.3 MarkenG bzw. § 15 III MarkenG
- Geht über Verwechslungsschutz und Herkunftsfunktion hinaus und schützt Werbefunktion
- angegriffenes Zeichen muss im Inland bekannten Zeichen ähneln, wodurch Wertschätzung oder Unterscheidungskraft ausgenutzt oder beeinträchtigt wird
- Bewertung Bekanntheit: wenn in den beteiligten Verkehrskreisen Bekanntheitsgrad von mindestens 20–30%
- Erforderlichenfalls durch Meinungsumfragen ermittelt
Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen
- Besonders bei Titeln zu beachten, dass diese u.U. nur kurzfristig einen hohen Bekanntheitsgrad haben, etwa beim Start eines neuen Kinofilms oder eines neuen Buches eines Bestsellerautors
- Ob Zeichen guten Ruf genießt oder durch negative Umstände bekannt wurde, ist unerheblich!
- objektive Eignung: Wertschätzung ist die positive Assoziation, die der Verkehr mit dem Zeichen in Verbindung bringt, etwa Qualität, Prestige oder Exklusivität
- Auch Eigenschaften, die mit dem herstellenden Unternehmen verbunden werden (Erfolg, Leistung, Größe, Alter, Tradition), gehören dazu
- Beeinträchtigung der Wertschätzung: Übertragung neg. Assoziationen auf das geschützte bekannte Zeichen, z.B:
- minderwertige bzw. imagefremde Produkte
- unseriöse Unternehmen
MARKENÜBERTRAGUNG UND LIZENZ
Rechte an Marken frei übertragbar
- § 27 MarkenG oder für Teile einer Marke §§ 27 Abs. 4, 46 MarkenG
- Markenhändler, die Marken gewerbsmäßig erwerben und weiterveräußern
- Beachten: Firma gem. § 23 HGB nicht ohne dazugehörigen Geschäftsbetrieb veräußerbar
- Lizenznehmer darf nur mit Zustimmung Rechtsinhaber Rechtsverletzung Dritter beklagen
- Sehr fein granulierbar
- einfache oder ausschließliche Rechte
- für alle oder nur bestimmte Waren und Dienstleistungen
- für die gesamte Bundesrepublik oder Teile von ihr
Schutz eingetragenen Marke endet grundsätzlich nach 10 Jahren
- § 47 MarkenG - kann jedoch jeweils um weitere 10 Jahre ohne weitere Voraussetzungen verlängert werden
- Damit Schutzdauer theoretisch keine Grenzen gesetzt
- Nicht eingetragene Marken so lange geschützt, wie benutzt
- wird durch Löschung beendet
EINTRAGUNGSVERFAHREN
§§ 32–44 MarkenG: Verfahren zur Eintragung von Marken
- Anmeldung beim DPMA erforderlich
- Angaben über den Anmelder / Wiedergabe der Marke
- Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen, für die Eintragung erfolgen soll:
- 45 Klassen eingeteilt in 34 Warenklassen / 11 DienstleistungsKlassen
- Der Anmeldetag begründet die Priorität
- Der Anmelder hat einen Anspruch auf Eintragung (§ 33 Abs. 2 MarkenG)
DPMA prüft lediglich
- formelle Anforderungen
- Gebührenzahlung: § 36 MarkenG
- Bestehen von absoluten Schutzhindernissen: § 37 MarkenG
- ob eine entgegenstehende notorisch bekannte Marke existiert
Bei Erfüllung Voraussetzungen erfolgt Eintragung
- Aber keine sachliche / inhaltliche Prüfung!
- Rechtsbehelfe
- Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG)
- Inhaber von prioritätsälteren Marken können innerhalb von 3 Monaten Widerspruch einlegen
- Löschungsverfahren vor dem DPMA kann jeder Dritten wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse (vgl. § 50 MarkenG) beantragen
SONDERPROBLEM: DOMAINS
Domain = in Namen übersetzte eindeutige Zieladresse
- Markenrechtlich relevant: Second Level Domain, von Registrierungsstelle vergeben
- Top Level Domains (z.B. „.de“, „.com“ etc.) lediglich Ländercodes / generisch
- Für Vergabe von SLD unter deutscher TLD „.de“ ist die DENIC e.G. zuständig
- Registrierung streng nach Prinzip „First come, first served“
- Registrierung kann fremde Zeichen- oder Namensrechte verletzen
- Weltweite Abrufbarkeit von Websites = grundsätzlich auch deutsches Recht anwendbar
- Eingeschränkt ggf durch Intention der Homepage (Sprache, Gestaltung, Art des Angebots, Bezug zum deutschen Markt)
- Wenn eindeutig nicht für deutsche Nutzer kann Anwendbark. Dt. Rechts verneint werden
Neben Firmennamen und Unternehmenskennzeichen auch geschützt
- Familiennamen / Städtenamen
- wettbewerbsrechtlich interessant: durch Umleiten von Kundenströmen ggf unlautere Behinderung
- Übertragung Domain kann nicht verlangt werden
- der Inhaber eines älteren Kennzeichen- oder Namensrechts kann aber verlangen:
- Löschung der Domain
- Unterlassung der Benutzung
- Auskunft
- Schadenersatz
ÜBERSICHT WARENKLASSEN
Klasse 1
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke
Klasse 2
Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler
Klasse 3
Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel
Klasse 4
Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenet-zungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke
Klasse 5
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide
Klasse 6
Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze
Klasse 7
Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausge-nommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier
Klasse 8
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate
Klasse 9
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte
Klasse 10
Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial
Klasse 11
Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen
Klasse 12
Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser
Klasse 13
Schusswaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper
Klasse 14
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente
Klasse 15
Musikinstrumente.
Klasse 16
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so weit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke
Klasse 17
Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall)
Klasse 18
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren
Klasse 19
Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall)
Klasse 20
Möbel, Spiegel, Bilderrahmen; Waren, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen
Klasse 21
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind
Klasse 22
Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern
Klasse 23
Garne und Fäden für textile Zwecke.
Klasse 24
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken.
Klasse 25
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Klasse 26
Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen.
Klasse 27
Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).
Klasse 28
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck.
Klasse 29
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette
Klasse 30
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis
Klasse 31
Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz
Klasse 32
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken
Klasse 33
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).
Klasse 34
Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer
ÜBERSICHT DIENSTLEISTUNGSKLASSEN
Klasse 35
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
Klasse 36
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
Klasse 37
Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten
Klasse 38
Telekommunikation
Klasse 39
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.
Klasse 40
Materialbearbeitung
Klasse 41
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Klasse 42
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software.
Klasse 43
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.
Klasse 44
Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft.
Klasse 45
Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse.
Quiz Markenrecht
Frage 1: Ein Start-up-Unternehmen möchte seinen Firmennamen "Innovativ Solutions" als Marke schützen lassen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Eintragung in das Markenregister erfolgreich ist?
Lösung
- Die Marke muss unterscheidungskräftig sein, d.h. sie muss geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
- Es dürfen keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen, z.B. fehlende Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis oder Irreführungsgefahr.
- Es dürfen keine Rechte Dritter bestehen, die der Eintragung entgegenstehen, z.B. eine bereits eingetragene ähnliche Marke.
Frage 2: Ein bekannter Schokoladenhersteller bringt eine neue Sorte Schokolade auf den Markt und nennt sie "Choco Deluxe". Ein kleinerer Hersteller vertreibt bereits seit Jahren eine Schokoladensorte unter dem Namen "Choco". Liegt eine Markenrechtsverletzung vor?
Lösung
- Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn Verwechslungsgefahr besteht.
- Hier sind die Zeichen “Choco” und “Choco Deluxe” klanglich und begrifflich ähnlich, und es besteht Warenähnlichkeit, da beide Produkte Schokolade sind.
- Es ist daher wahrscheinlich, dass eine Verwechslungsgefahr besteht und der Schokoladenhersteller die Marke “Choco Deluxe” nicht verwenden darf.
Frage 3: Ein Modeunternehmen möchte den Slogan "Kleide dich glücklich" als Marke schützen lassen. Ist dieser Slogan eintragungsfähig?
Lösung
- Slogans müssen unterscheidungskräftig sein.
- Der Slogan “Kleide dich glücklich” könnte als rein werblich und beschreibend angesehen werden und daher nicht eintragungsfähig sein.
- Durch langjährige und intensive Benutzung könnte der Slogan jedoch Verkehrsgeltung erlangen und Markenschutz erhalten.
Frage 4: Ein Unternehmen möchte ein neues Bier unter dem Namen "Berliner Weiße" auf den Markt bringen. Ist dies zulässig?
Lösung
- “Berliner Weiße” ist eine geschützte geografische Herkunftsangabe.
- Der Name darf nur verwendet werden, wenn das Bier tatsächlich aus Berlin stammt und den festgelegten Qualitätsstandards entspricht.
- Andernfalls liegt eine Verletzung des Kennzeichenrechts vor.
Frage 5: Eine Künstlerin entwirft ein neues Logo für ihr Modelabel. Das Logo ähnelt stark dem Logo eines bekannten Sportartikelherstellers. Liegt eine Markenrechtsverletzung vor, obwohl die Produkte der beiden Unternehmen unterschiedlich sind?
Lösung
- Auch bei unterschiedlichen Produkten kann eine Markenrechtsverletzung vorliegen, wenn das bekannte Zeichen Bekanntheitsschutz genießt.
- Wird die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft des bekannten Logos beeinträchtigt oder ausgenutzt, liegt eine Markenrechtsverletzung vor.
- Der Sportartikelhersteller könnte gegen die Benutzung des ähnlichen Logos vorgehen.
Frage 6: Ein Online-Händler registriert die Domain "adidas-schuhe.de" und verkauft darüber Schuhe verschiedener Marken, darunter auch Adidas. Liegt eine Markenrechtsverletzung vor?
Lösung
- Ja, die Nutzung der Domain “adidas-schuhe.de” verletzt das Markenrecht von Adidas.
- Die Domain nutzt die Bekanntheit der Marke Adidas aus, um Kunden anzulocken.
- Adidas kann die Löschung der Domain, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen.
Frage 7: Ein Unternehmen hat eine Marke für "Software zur Buchhaltung" eintragen lassen. Ein anderes Unternehmen entwickelt eine App zur Buchhaltung. Liegt eine Markenrechtsverletzung vor?
Lösung
- Ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, hängt vom Umfang des Markenschutzes ab.
- Sind die Software und die App in ihrer Funktion ähnlich und ist die Marke auch für Apps geschützt, könnte eine Verletzung vorliegen.
- Andernfalls könnte die Nutzung zulässig sein.
Frage 8: Ein Unternehmen hat vor 5 Jahren eine Marke für "Fahrradhelme" eintragen lassen. Seitdem hat es die Marke nicht benutzt. Kann ein anderes Unternehmen die Löschung der Marke beantragen?
Lösung
- Ja, eingetragene Marken müssen innerhalb von 5 Jahren benutzt werden.
- Andernfalls kann die Marke wegen Nichtbenutzung gelöscht werden.
Frage 9: Ein Unternehmen möchte die Marke "Superfood" für seine Lebensmittelprodukte schützen lassen. Ist dieser Begriff als Marke eintragungsfähig?
Lösung
- “Superfood” ist ein beschreibender Begriff, der die vermeintlich gesundheitsfördernden Eigenschaften von Lebensmitteln beschreibt.
- Beschreibende Begriffe sind in der Regel nicht eintragungsfähig, es sei denn, sie erlangen durch langjährige Benutzung Unterscheidungskraft.
Frage 10: Ein Patentinhaber stellt fest, dass ein Wettbewerber seine patentierte Technologie ohne Erlaubnis nutzt. Welche Möglichkeiten hat er, seine Rechte durchzusetzen?
Lösung
- Der Patentinhaber kann klagen und Schadensersatz oder eine Gewinnherausgabe verlangen.
- Er kann eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Nutzung zu unterbinden.
- Er kann den Wettbewerber auffordern, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
- Bei vorsätzlicher Verletzung sind auch strafrechtliche Schritte möglich.